Insichgeschäft

Auch: Selbstkontrahieren · In-sich-Geschäft

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Nach § 181 BGB ist dies grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Geschäft dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Vertreter ist ausdrücklich davon befreit.

Ausführliche Erklärung

In der Immobilienpraxis taucht das Insichgeschäft häufig auf, wenn eine Person zugleich als vollmachtloser oder bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft (z. B. als Geschäftsführer einer verkaufenden GmbH) und gleichzeitig als privater Käufer auftritt, oder wenn ein Vertreter sowohl den Verkäufer als auch den Käufer vertritt. § 181 BGB soll Interessenkonflikte verhindern: Wer für beide Seiten eines Geschäfts handelt oder mit sich selbst kontrahiert, könnte leicht zulasten des Vertretenen handeln.

Das Verbot gilt nicht ausnahmslos. Zulässig ist ein Insichgeschäft, wenn:

  • es sich ausschließlich um die Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit handelt (z. B. Auflassung nach vorherigem wirksamem Kaufvertrag), oder
  • der Vertretene den Vertreter ausdrücklich von der Beschränkung des § 181 BGB befreit hat (übliche Klausel in Gesellschaftsverträgen, Vollmachten und Geschäftsführerbestellungen: "befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB").

Fehlt eine solche Befreiung, ist das Insichgeschäft schwebend unwirksam; es kann nachträglich genehmigt werden. Bei notariellen Immobilienkaufverträgen prüft der Notar die Vertretungsbefugnis und eine etwaige Befreiung von § 181 BGB regelmäßig anhand des Handelsregisters bzw. der vorgelegten Vollmacht.

Beispiel aus der Praxis

Der Geschäftsführer einer Grundstücks-GmbH möchte ein firmeneigenes Grundstück privat erwerben. Da er die GmbH beim Verkauf vertritt und zugleich als Käufer auftritt, handelt es sich um ein Insichgeschäft. Ohne eine im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss erteilte Befreiung von § 181 BGB ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam, bis die Gesellschafterversammlung ihn nachträglich genehmigt.

Rechtsgrundlage

  • § 181 BGB – Verbot des Insichgeschäfts, mit Ausnahmen für Erfüllung einer Verbindlichkeit und ausdrückliche Gestattung.

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