Abschlussvollmacht
Auch: Vollmacht zum Vertragsabschluss · Abschlussmacht
Die Abschlussvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers einen Vertrag rechtsverbindlich abzuschließen – im Gegensatz zu einer reinen Vermittlungs- oder Verhandlungsvollmacht, die nur zu Vorbereitungshandlungen berechtigt.
Ausführliche Erklärung
Vollmachten können nach ihrem Umfang unterschiedlich weit reichen. Eine bloße Verhandlungsvollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten, Gespräche zu führen oder Angebote einzuholen, nicht aber, den Vertrag selbst abzuschließen. Erst die Abschlussvollmacht gibt ihm die Befugnis, gemäß § 164 BGB eine Willenserklärung im Namen des Vollmachtgebers abzugeben, die unmittelbar für und gegen diesen wirkt.
Im Immobilienkontext ist die Abschlussvollmacht vor allem beim notariellen Kaufvertrag relevant: Kann oder will der Eigentümer nicht persönlich zum Notartermin erscheinen (z. B. wegen Auslandsaufenthalt, Krankheit oder bei Erbengemeinschaften), kann er einen Vertreter mit einer Abschlussvollmacht ausstatten, der den Vertrag in seinem Namen unterzeichnet. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachtserteilung selbst grundsätzlich nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht – eine Vollmacht zum Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Grundstückskaufvertrags muss also nicht zwingend notariell erteilt werden. In der Praxis verlangen Notare und Grundbuchämter jedoch aus Nachweisgründen häufig eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht, um Zweifel an der Vertretungsmacht auszuschließen; bei bestimmten Fallgestaltungen (z. B. unwiderrufliche Vollmachten mit Bindungswirkung) kann sich zudem ein eigenständiges Formerfordernis ergeben.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Maklervollmacht: Ein Makler hat im Regelfall nur eine Vermittlungs- oder Nachweisvollmacht, keine Abschlussvollmacht – er darf also grundsätzlich keinen Kaufvertrag im Namen des Eigentümers unterschreiben, es sei denn, ihm wurde dies ausdrücklich und gesondert eingeräumt.
Beispiel aus der Praxis
Eine im Ausland lebende Erbin kann zum Notartermin für den Verkauf einer geerbten Immobilie nicht persönlich erscheinen. Sie erteilt ihrem in Deutschland lebenden Bruder eine notariell beglaubigte Abschlussvollmacht. Dieser unterzeichnet den Kaufvertrag in ihrem Namen; die Erklärung wirkt unmittelbar für und gegen die Erbin.
Rechtsgrundlage
- § 164 BGB – Wirkung der Erklärung eines Vertreters für und gegen den Vertretenen.
- § 167 Abs. 2 BGB – Formfreiheit der Vollmachtserteilung, unabhängig von der Form des Hauptgeschäfts.
- § 311b Abs. 1 BGB – Notarielle Beurkundungspflicht des Grundstückskaufvertrags selbst.