Vollmacht

Auch: Stimmrechtsvollmacht · Vertretungsvollmacht

Die Vollmacht ermächtigt eine andere Person, einen Wohnungseigentümer bei der Eigentümerversammlung zu vertreten – insbesondere um dort für ihn abzustimmen. Sie ermöglicht die Teilnahme auch bei persönlicher Verhinderung.

Ausführliche Erklärung

Kann oder will ein Wohnungseigentümer nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen, kann er sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 25 Abs. 3 WEG in Verbindung mit den allgemeinen Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB.

Wichtige Praxispunkte:

  • Form: Nach § 25 Abs. 3 WEG bedarf die Vollmacht zu ihrer Gültigkeit gesetzlich der Textform (§ 126b BGB); die Gemeinschaftsordnung kann strengere Formerfordernisse (z. B. Schriftform) festlegen, häufig verlangen Verwalter aus Nachweisgründen zusätzlich die Vorlage im Original.
  • Vollmachtsbeschränkungen: Die Gemeinschaftsordnung darf den Kreis möglicher Bevollmächtigter einschränken (z. B. nur Ehegatten, andere Eigentümer oder der Verwalter selbst), solange dies nicht unangemessen benachteiligt.
  • Widerruflichkeit: Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden; bei Zweifeln über ihre Gültigkeit kann der Versammlungsleiter die Vorlage im Original verlangen.
  • Bedeutung für Beschlussfähigkeit: Vertretene Eigentümer zählen für die Berechnung der Beschlussfähigkeit und beim Wertprinzip mit, da ihre Miteigentumsanteile über den Vertreter eingebracht werden.
  • Maklerrelevanz: Verwaltet ein Makler eine Immobilie treuhänderisch oder vertritt er einen abwesenden Verkäufer bei der Versammlung (z. B. bei Erbengemeinschaften oder Kapitalanlegern), benötigt er eine wirksame Vollmacht; auch bei Verkäufen kurz vor der Versammlung ist zu klären, wer stimmberechtigt bleibt.

Eine Untervollmacht (Weitergabe der Vollmacht an eine dritte Person) ist nur zulässig, wenn die Gemeinschaftsordnung oder die ursprüngliche Vollmacht dies gestattet.

Beispiel aus der Praxis

Ein im Ausland lebender Wohnungseigentümer bevollmächtigt seinen in Deutschland ansässigen Bruder schriftlich, ihn auf der jährlichen Eigentümerversammlung zu vertreten und über die anstehende Sanierung der Fassade abzustimmen. Der Verwalter prüft die Vollmacht zu Beginn der Versammlung und lässt den Bruder als Vertreter zu.

Rechtsgrundlage

  • § 25 Abs. 3 WEG – Vertretung in der Eigentümerversammlung durch einen Bevollmächtigten; die Vollmacht bedarf zu ihrer Gültigkeit gesetzlich der Textform.
  • § 167 BGB – Allgemeine Regeln zur Erteilung einer Vollmacht.

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