Wärmecontracting
Auch: Energie-Contracting · Contracting Heizanlage · Wärmeliefercontracting
Beim Wärmecontracting übernimmt ein externes Unternehmen (Contractor) Planung, Errichtung, Finanzierung, Betrieb und Wartung der Heizungsanlage eines Gebäudes. Der Eigentümer oder die Mieter zahlen dafür ein nutzungsabhängiges Entgelt für die gelieferte Wärme, statt selbst in eine eigene Heizungsanlage zu investieren.
Ausführliche Erklärung
Wärmecontracting ist für Makler vor allem bei Mehrfamilienhäusern und größeren Wohnanlagen relevant, da es Investitionsentscheidungen des Eigentümers und Nebenkostenabrechnung der Mieter gleichermaßen betrifft.
- Varianten: Beim "Contracting im engeren Sinne" investiert der Contractor in eine neue, meist auf dem Grundstück verbleibende Anlage. Beim reinen Wärmeliefercontracting kann auch eine bestehende Anlage übernommen und weiterbetrieben werden. Zusätzlich existiert das Konzept des Einspar-Contractings, bei dem der Contractor sich über garantierte Energieeinsparungen refinanziert.
- Vorteile für Eigentümer: Keine Investitionskosten für Anschaffung, Wartung und Erneuerung der Heizungsanlage; Risikoauslagerung (Ausfall, Reparatur, technische Entwicklung wie Wärmepumpentausch) liegt beim Contractor. Besonders relevant, wenn das GEG einen Heizungstausch erzwingt und der Eigentümer die Investition scheut.
- GEG-Erfüllungsoption: Die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht nach § 71 GEG knüpft an die eingesetzte Anlagentechnik an, nicht an deren Eigentümer. Setzt der Contractor eine der in § 71 Abs. 3 GEG anerkannten Anlagenarten ein (z. B. Anschluss an ein Wärmenetz oder eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe), gilt die Pflicht auch beim Wärmecontracting ohne gesonderten Einzelnachweis als erfüllt – eine attraktive Alternative für Eigentümer, die keine eigene Anlage betreiben wollen.
- Kostenumlage auf Mieter: Die Wärmelieferung des Contractors wird über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Hierbei gelten besondere Anforderungen der Wärmelieferverordnung (u. a. Kostenneutralitätsgebot: Die Umstellung auf Contracting darf für die Mieter im Regelfall nicht teurer werden als der bisherige Eigenbetrieb, sowie Ankündigungsfristen).
- Praxisrelevanz für den Makler: Bei Bestandsobjekten mit Wärmecontracting-Vertrag sollten Vertragslaufzeit, Preisgleitklauseln und Kündigungsmodalitäten geprüft und Kaufinteressenten transparent offengelegt werden, da die Verträge oft langfristig (10-15 Jahre) gebunden sind und einen wesentlichen Kostenfaktor darstellen.
Beispiel aus der Praxis
Die Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses steht vor dem Austausch der alten Ölheizung. Statt selbst in eine neue Anlage zu investieren, schließt sie einen Wärmeliefervertrag mit einem Energiedienstleister, der eine neue, hocheffiziente Wärmepumpe auf eigene Kosten errichtet und betreibt. Die Mieter zahlen künftig einen nutzungsabhängigen Wärmepreis über die Betriebskostenabrechnung, während die WEG von Investitions- und Betriebsrisiken entlastet ist.
Rechtsgrundlage
- Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung, WärmeLV) – regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Umstellung von Eigenversorgung auf Contracting bei bestehenden Mietverhältnissen, einschließlich Kostenneutralität und Ankündigungsfristen.
- § 71 Abs. 3 GEG – die dort abschließend aufgezählten Anlagenarten (u. a. Wärmenetzanschluss nach Nr. 1, elektrische Wärmepumpe nach Nr. 2) gelten unabhängig vom Betreiber als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Pflicht; betreibt ein Contractor eine dieser Anlagen, gilt die Pflicht auch beim Wärmecontracting als erfüllt.