Wartung Feuerlöscher
Auch: Feuerlöscherprüfung · Feuerlöscherwartung
Die Wartung von Feuerlöschern ist die regelmäßige Prüfung tragbarer Feuerlöschgeräte durch einen Sachkundigen, um deren Einsatzbereitschaft im Brandfall sicherzustellen. Sie erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.
Ausführliche Erklärung
Für Makler und Verwalter ist die Feuerlöscherwartung Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und zugleich eine Betriebskostenposition:
- Prüfintervall: Nach DIN 14406-4 und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 (die 2013 die zurückgezogene BGR/GUV-R 133 ersetzt hat) sind Feuerlöscher grundsätzlich alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person zu prüfen; bei besonderen Umgebungsbedingungen (z. B. Feuchtigkeit, hohe Frequentierung) können kürzere Intervalle erforderlich sein.
- Pflicht des Eigentümers: Sind Feuerlöscher in Gemeinschaftsbereichen (Treppenhaus, Tiefgarage, Heizungsraum) vorgeschrieben oder freiwillig vorhanden, muss der Eigentümer bzw. Verwalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht deren Funktionsfähigkeit sicherstellen.
- Kostenumlage: Die Wartungskosten sind grundsätzlich als "sonstige Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig, sofern sie im Mietvertrag ausdrücklich als solche benannt sind. Ohne konkrete Nennung im Vertrag ist die Umlage streitanfällig.
- Praxisrelevanz: Insbesondere bei gewerblich mitgenutzten Gebäuden (z. B. mit Tiefgarage oder Gewerbeeinheiten) ist die Feuerlöscherpflicht oft in der Betriebssicherheitsverordnung, Bauordnung oder Brandschutzkonzepten verankert.
- Haftungsrisiko: Unterbleibt die regelmäßige Wartung und versagt ein Feuerlöscher im Ernstfall, kann dies zu einer Haftung des Eigentümers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führen.
- Kostenrahmen: Die Prüfung eines Feuerlöschers kostet in der Praxis meist zwischen 10 und 25 Euro pro Gerät, abhängig von Löschmittel und Größe.
Beispiel aus der Praxis
In der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses hängen vier Pulverlöscher. Alle zwei Jahre beauftragt die Hausverwaltung einen zertifizierten Prüfdienst mit der Wartung; die Kosten von insgesamt 80 Euro werden – da im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten vereinbart – anteilig auf die Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 17 BetrKV – ermöglicht die Umlage als "sonstige Betriebskosten", sofern im Mietvertrag ausdrücklich benannt.
- DIN EN 3 – technische Norm für die Bauart und Leistungsanforderungen tragbarer Feuerlöscher.
- DIN 14406-4 und ASR A2.2 (Technische Regel für Arbeitsstätten) – Vorgaben zu Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöschern; ASR A2.2 ersetzte 2013 die zurückgezogene BGR/GUV-R 133.
- Ergänzend die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nach § 823 BGB.
Verwandte Begriffe
Quelle: PropPedia – Das Immobilienlexikon · https://pedia.propshift.de/begriff/wartung-feuerloescher/ · Rechtsstand 07/2026 ·
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