Wartezeit (Bausparvertrag)
Auch: Wartezeit bis Zuteilung · Ansparphase
Die Wartezeit ist der Zeitraum, den ein Bausparer nach Abschluss seines Bausparvertrags ansparen muss, bis dieser die Voraussetzungen für die Zuteilung – also die Auszahlung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen – erfüllt.
Ausführliche Erklärung
Ein Bausparvertrag durchläuft zwei Phasen: die Anspar- (Warte-)phase und die Darlehensphase nach Zuteilung. Damit ein Vertrag zuteilungsreif wird, müssen kumulativ mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestsparguthaben: Meist müssen 40–50 % der vereinbarten Bausparsumme angespart sein (je nach Tarif der Bausparkasse).
- Mindestlaufzeit (Mindestsparzeit): In der Regel 18–24 Monate seit Vertragsabschluss, je nach Tarifbedingungen.
- Bewertungszahl: Eine tarifspezifische Kennziffer, die aus angesparten Guthabenzinsen und Ansparungsdauer berechnet wird und mindestens die tarifliche Mindestbewertungszahl erreichen muss. Reicht das Kollektiv der Bausparkasse nicht aus, um alle zuteilungsreifen Verträge sofort zu bedienen, kann sich die Zuteilung trotz erfüllter Mindestwerte verzögern.
Praxisrelevanz für Makler:
- Die Wartezeit ist der Grund, warum viele Bausparer bei akutem Finanzierungsbedarf ein Vorausdarlehen zur Zwischenfinanzierung nutzen.
- Je höher die monatliche Sparrate und je günstiger der Tarif, desto kürzer die Wartezeit – ein Argument, das Berater bei der Tarifauswahl gegenüber Kunden einsetzen.
- Kunden unterschätzen häufig, dass ein neu abgeschlossener Bausparvertrag nicht sofort finanzierungswirksam wird; hier ist eine klare Aufklärung durch Makler oder Finanzierungsberater wichtig, besonders wenn ein Immobilienkauf zeitnah geplant ist.
- Bausparkassen veröffentlichen für jeden Tarif Zielbewertungszahlen und Richtwerte für die zu erwartende Wartezeit, die aber wegen des Kollektivprinzips nicht garantiert werden können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bausparer schließt einen Vertrag über 80.000 € ab und bespart monatlich 4 ‰ der Bausparsumme. Nach etwa fünf Jahren hat er 45 % der Bausparsumme angespart und erreicht die tariflich erforderliche Bewertungszahl – der Vertrag wird zuteilungsreif und kann ausgezahlt werden.
Rechtsgrundlage
Das Bausparkassengesetz (BauSparkG) regelt die Grundsätze des Bausparens; die konkreten Zuteilungsvoraussetzungen (Mindestsparguthaben, Bewertungszahl, Mindestlaufzeit) legen die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der jeweiligen Bausparkasse fest, die von der BaFin genehmigt werden.