Wasserkosten
Auch: Wasserversorgungskosten
Wasserkosten sind die Kosten für die Versorgung eines Gebäudes mit Trinkwasser sowie für die zugehörige Verbrauchsmessung. Sie zählen nach § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlagefähigen Betriebskosten und werden meist gemeinsam mit den Entwässerungskosten (§ 2 Nr. 3 BetrKV) abgerechnet.
Ausführliche Erklärung
Zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV gehören die Kosten des tatsächlichen Wasserverbrauchs, die Grundgebühren des Wasserversorgers, die Kosten für Miete oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern einschließlich deren Eichung sowie die Kosten der Verbrauchserfassung und -aufteilung. Eng damit verknüpft, aber gesondert geregelt, sind die Kosten der Entwässerung (Abwasser) nach § 2 Nr. 3 BetrKV, die die Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers betreffen.
Wie die Müllgebühr sind auch die Wasserkosten nur dann auf die Mieter umlegbar, wenn dies im Mietvertrag als Betriebskostenposition vereinbart ist. Bei verbrauchsabhängiger Abrechnung – die bei Wasserkosten die Regel ist, sofern Wohnungen mit eigenen Wasseruhren ausgestattet sind – muss der Vermieter mindestens 50 Prozent der Kosten nach dem erfassten Verbrauch abrechnen (Heizkostenverordnung gilt zwar unmittelbar nur für Heizung und Warmwasser, verbrauchsabhängige Wasserabrechnung wird aber in der Praxis regelmäßig ebenso gehandhabt, sofern Wasseruhren vorhanden sind). Fehlen Zwischenzähler, erfolgt die Verteilung nach Wohnfläche oder Personenzahl.
Für Warmwasser gelten gesonderte Regelungen: Die Kosten der Wasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV betreffen das Kaltwasser; die Erwärmung des Wassers wird als eigene Betriebskostenposition (Warmwasserkosten) und im Rahmen der Heizkostenverordnung abgerechnet.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus verfügt jede Wohnung über eine eigene Wasseruhr. Die Hausverwaltung liest die Zählerstände jährlich ab und rechnet die vom Wasserversorger in Rechnung gestellten Wasserkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter um; die Kosten für die Abwasserentsorgung werden nach demselben Verbrauchsschlüssel gesondert ausgewiesen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 2 BetrKV – Kosten der Wasserversorgung (Verbrauch, Grundgebühren, Zähler) als umlagefähige Betriebskosten.
- § 2 Nr. 3 BetrKV – Kosten der Entwässerung als gesonderte, ebenfalls umlagefähige Betriebskostenposition.