Wirtschaftliche Verwertungskündigung
Auch: Verwertungskündigung · Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung
Die wirtschaftliche Verwertungskündigung ist der in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelte Kündigungsgrund, mit dem ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis beendet, weil ihm ohne die Kündigung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden – etwa weil ein geplanter Abriss, eine umfassende Sanierung oder ein Verkauf nur bei leerstehendem Objekt sinnvoll durchführbar ist.
Ausführliche Erklärung
Diese Kündigungsform ist neben der Eigenbedarfskündigung und der Kündigung wegen Pflichtverletzung einer der drei gesetzlich anerkannten Gründe für eine ordentliche Vermieterkündigung. Anders als bei der Eigenbedarfskündigung geht es dabei nicht um einen persönlichen Nutzungswunsch, sondern um eine rein wirtschaftliche Verwertungsabsicht: Der Vermieter muss darlegen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses ihn an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert und ihm dadurch erhebliche, nicht nur geringfügige Nachteile entstehen. Ein bloß höherer Verkaufserlös bei leerer Wohnung genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht; ausdrücklich ausgeschlossen sind zudem die Möglichkeit einer höheren Miete bei anderweitiger Vermietung sowie eine beabsichtigte oder erfolgte Umwandlung in Wohnungseigentum als alleinige Begründung.
Da die Darlegungsanforderungen streng sind – der Vermieter muss die Verwertungsabsicht konkret nachweisen, etwa durch Baupläne, Genehmigungsstand oder eine belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnung – wird diese Kündigung von Gerichten sorgfältig geprüft. Der Mieter kann ihr zudem nach § 574 BGB wegen unzumutbarer Härte widersprechen. Für Makler ist der Begriff vor allem bei der Vermittlung von Bestandsobjekten mit Entwicklungspotenzial (Abriss, Neubau, Kernsanierung) relevant, da Käufer über den realistischen Zeitrahmen und die rechtlichen Hürden einer solchen Kündigung aufgeklärt werden sollten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer plant den Abriss eines sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses zugunsten eines Neubaus mit deutlich mehr Wohneinheiten. Da eine Sanierung im bewohnten Zustand technisch ausgeschlossen ist, kündigt er unter Vorlage der Baugenehmigung mit Verweis auf die wirtschaftliche Verwertungskündigung.
Rechtsgrundlage
- § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB – Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks.
- § 574 BGB – Widerspruchsrecht des Mieters wegen unzumutbarer Härte (Sozialklausel).