Wucherische Vermietung
Auch: Mietwucher
Wucherische Vermietung liegt vor, wenn ein Vermieter die Zwangslage, Unerfahrenheit oder ein mangelndes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausnutzt, um sich oder einem Dritten eine im auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehende Miete versprechen oder gewähren zu lassen. Je nach Schwere handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.
Ausführliche Erklärung
Das deutsche Recht kennt zwei abgestufte Tatbestände gegen überhöhte Wohnraummieten. Die mildere, verwaltungsrechtliche Stufe ist § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG): Danach handelt ordnungswidrig, wer für Wohnraum ein Entgelt fordert, vereinbart oder annimmt, das infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigt (Mietpreisüberhöhung). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die strafrechtliche Stufe ist der Mietwucher nach § 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Vermietung von Räumen zum Wohnen ausdrücklich als Wucher-Leistungskategorie nennt. Strafbar macht sich, wer unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche eines anderen für die Vermietung von Wohnraum Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen; der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Während § 5 WiStG bereits ab 20 Prozent Überschreitung greift und keine Ausbeutungsabsicht im engeren Sinne voraussetzt, verlangt § 291 StGB zusätzlich das bewusste Ausnutzen einer Schwächesituation des Mieters, üblicherweise bei deutlich höheren Überschreitungen (in der Rechtsprechung häufig ab etwa 50 Prozent über der üblichen Miete diskutiert).
Beispiel aus der Praxis
In einer Großstadt mit angespanntem Wohnungsmarkt verlangt ein Vermieter von einem verzweifelt Wohnung suchenden Studenten eine Miete, die 35 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, weil er weiß, dass kaum vergleichbare Wohnungen verfügbar sind. Das zuständige Amt kann hierin eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG sehen und ein Bußgeld verhängen.
Rechtsgrundlage
- § 291 StGB – Strafbarer Mietwucher bei Ausbeutung einer Zwangslage.
- § 5 WiStG – Ordnungswidrigkeit der Mietpreisüberhöhung ab mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt.