Zweckentfremdung von Wohnraum

Auch: Wohnraumzweckentfremdung · Zweckentfremdungsverbot

Zweckentfremdung von Wohnraum liegt vor, wenn Wohnraum nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern anderweitig genutzt wird – etwa als Ferien- oder Kurzzeitvermietung, als Gewerbefläche oder durch dauerhaften Leerstand. In vielen deutschen Städten ist eine solche Nutzungsänderung genehmigungspflichtig oder untersagt.

Ausführliche Erklärung

Angesichts angespannter Wohnungsmärkte haben zahlreiche Bundesländer und Kommunen Zweckentfremdungsverbotsgesetze bzw. -satzungen erlassen. Diese regeln, dass Wohnraum grundsätzlich seiner Zweckbestimmung – dem Wohnen – erhalten bleiben muss und nur mit behördlicher Genehmigung anderweitig genutzt werden darf. Typische Zweckentfremdungstatbestände sind:

  • die Vermietung als Ferienwohnung oder über Kurzzeitvermietungsplattformen,
  • die Umwandlung in Gewerbe-, Büro- oder Praxisräume,
  • der bauliche Abriss von Wohnraum ohne gleichwertigen Ersatz,
  • ein länger andauernder, nicht gerechtfertigter Leerstand.

Da es sich um Landes- bzw. kommunales Recht handelt, unterscheiden sich Reichweite, Ausnahmen und Bußgeldhöhen je nach Bundesland und Stadt erheblich. Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt (etwa Berlin, München, Hamburg, Frankfurt am Main) haben eigene Zweckentfremdungsverbotsgesetze bzw. -satzungen erlassen und grenzen die Geltung häufig auf bestimmte Gebiete ein (siehe Gebietskulisse). Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; wer Wohnraum zweckentfremden möchte, muss vorher eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragen.

Für Makler ist der Begriff relevant, weil er die rechtliche Zulässigkeit einer geplanten Nutzungsänderung – etwa bei der Vermarktung einer Wohnung als Ferienimmobilie oder Praxisfläche – unmittelbar betrifft und vor Vertragsabschluss geprüft werden sollte.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümerin möchte ihre innerstädtische Wohnung dauerhaft über eine Ferienwohnungsplattform vermieten. Da die Wohnung in einer Stadt mit Zweckentfremdungsverbot liegt, muss sie zunächst eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen – ohne diese wäre die dauerhafte touristische Vermietung eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum.

Rechtsgrundlage

Keine bundeseinheitliche Regelung. Die Zweckentfremdung von Wohnraum wird durch landesrechtliche Zweckentfremdungsverbotsgesetze bzw. kommunale Satzungen geregelt, die je nach Bundesland und Stadt unterschiedlich ausgestaltet sind.

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