1. BImSchV

Auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung · Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung

Die 1. BImSchV (Kleinfeuerungsanlagenverordnung) ist eine bundesweite Verordnung, die festlegt, welche Schadstoff- und Feinstaubgrenzwerte Heizungsanlagen einhalten müssen und wie oft der Schornsteinfeger sie messen und prüfen muss. Für Immobilien betrifft sie vor allem Öl-, Gas- und Festbrennstoffheizungen (z. B. Kaminöfen, Pelletheizungen).

Ausführliche Erklärung

Die 1. BImSchV ist für Makler relevant, weil beim Eigentümerwechsel oft Fragen zur Betriebserlaubnis alter Feuerstätten auftauchen. Zentrale Punkte:

  • Geltungsbereich: Erfasst nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen, insbesondere Heizkessel, Kamin- und Kachelöfen, Pelletöfen und Heizthermen; bei gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gilt die Verordnung nur bis zu einer Feuerungswärmeleistung von unter 1 Megawatt (darüber greift die 44. BImSchV).
  • Grenzwerte: Für Festbrennstofföfen (Kamine, Kaminöfen) gelten Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid, gestaffelt nach Baujahr. Öfen, die die Werte nicht einhalten, mussten je nach Baujahr bis spätestens 2020 oder 2024 nachgerüstet oder stillgelegt werden (Übergangsfristen der Novelle von 2010).
  • Wiederkehrende Messungen: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt in festgelegten Intervallen (meist alle 2–3 Jahre) Abgasmessungen durch; bei Nichteinhaltung drohen Betriebsuntersagungen.
  • Praxisrelevanz: Beim Verkauf von Häusern mit alten Kaminöfen oder Ölheizungen sollte der Makler auf die Übergangsfristen und mögliche Nachrüstpflichten (z. B. Feinstaubfilter) hinweisen, da diese Kosten für den Käufer relevant sein können.
  • Abzugrenzen von der 2. BImSchV (mittelgroße und Großfeuerungsanlagen) und vom Gebäudeenergiegesetz (GEG), das energetische Anforderungen regelt, während die 1. BImSchV rein immissionsschutzrechtliche (Schadstoff-)Anforderungen stellt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer besichtigt ein Einfamilienhaus mit einem 20 Jahre alten Kaminofen im Wohnzimmer. Der Makler weist darauf hin, dass der Ofen möglicherweise die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht mehr erfüllt und der Schornsteinfeger prüfen muss, ob eine Nachrüstung oder Stilllegung erforderlich ist – ein Punkt, den der Käufer in seine Kalkulation einbeziehen sollte.

Rechtsgrundlage

  • 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) – regelt Grenzwerte, Übergangsfristen und Messpflichten.
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Verordnung.

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