A/B-Testing (Landingpage)
Auch: Split-Test · A/B-Test
Beim A/B-Testing wird der Traffic auf eine Landingpage in zwei Gruppen aufgeteilt, die jeweils eine leicht unterschiedliche Version der Seite sehen (z. B. anderer Titel, anderes Bild, andere Formularlänge). Anhand der Anfragequote wird ermittelt, welche Variante besser konvertiert.
Ausführliche Erklärung
Im Maklermarketing wird A/B-Testing vor allem bei Kampagnen-Landingpages für einzelne Objekte oder bei der Leadgenerierung (z. B. Bewertungs- oder Marktanalyse-Funnels) eingesetzt. Typische Testvariablen sind:
- Überschrift und Nutzenversprechen ("Kostenlose Immobilienbewertung" vs. "Was ist Ihre Immobilie wert?")
- Länge und Feldanzahl des Kontaktformulars (siehe Zweistufiges Formular)
- Platzierung und Text des Call-to-Action-Buttons
- Bildmotiv/Aufmacherbild
- Vorhandensein eines Exit-Intent-Popups (siehe Exit-Intent-Popup)
Für belastbare Ergebnisse sind ausreichende Fallzahlen nötig – bei kleinen Maklerbüros mit begrenztem Werbebudget dauert es oft mehrere Wochen, bis statistisch signifikante Unterschiede sichtbar werden. Die Auswertung erfolgt meist über die Conversion-Rate (siehe Conversion-Rate (Anzeige)) und erfordert technisches Tracking per Cookie oder Server-Side-Messung.
Datenschutzrechtlich ist zu beachten: Sobald Tracking-Tools (z. B. Google Optimize-Nachfolger, Tools von Werbeplattformen) Cookies oder ähnliche Technologien zur Zuordnung von Besuchern einsetzen, ist nach § 25 TDDDG (bis Mai 2024: § 25 TTDSG) eine Einwilligung erforderlich, es sei denn, die Verarbeitung ist technisch zwingend notwendig. Die Auswertung personenbezogener Nutzerdaten unterliegt zudem der DSGVO.
Beispiel aus der Praxis
Ein Maklerbüro testet für eine Kampagnen-Landingpage zwei Varianten des Kontaktformulars: Variante A fragt sofort nach Name, Telefon und E-Mail; Variante B fragt zunächst nur nach der PLZ und blendet weitere Felder erst nach einem Klick ein. Nach vier Wochen zeigt sich, dass Variante B eine um 30 % höhere Abschlussquote erzielt.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der im Test erhobenen Nutzer- und Kontaktdaten.
- § 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, bis Mai 2024 als TTDSG bezeichnet) – Einwilligungserfordernis beim Einsatz von Tracking-Technologien zur Testzuordnung.