Abbaugenehmigung

Auch: Betriebsplanzulassung · Abbauzulassung

Die Abbaugenehmigung ist die behördliche Zulassung, die den Betrieb einer Anlage zum Abbau von Bodenschätzen – etwa einer Kies-, Sand- oder Tongrube – auf Grundlage eines geprüften Betriebsplans gestattet. Ohne diese Zulassung darf der Abbau weder aufgenommen noch fortgeführt werden.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die land- oder forstwirtschaftliche Flächen mit Bodenschatzvorkommen vermitteln, ist die Abbaugenehmigung ein zentraler rechtlicher Faktor:

  • Betriebsplanpflicht: Nach § 51 Bundesberggesetz (BBergG) dürfen Gewinnungsbetriebe – also Betriebe, die Bodenschätze wie Kies, Sand oder Ton abbauen – grundsätzlich nur auf Grundlage behördlich zugelassener Betriebspläne errichtet, geführt und eingestellt werden. Der Betriebsplan regelt technische Ausführung, Sicherheitsanforderungen und Betriebsdauer.
  • Ausnahmen: Für kleinere Aufsuchungsvorhaben ohne Oberflächeneingriffe oder maschinelle Verfahren kann die zuständige Behörde von der Betriebsplanpflicht ganz oder teilweise befreien, sofern die Sicherheit von Beschäftigten und Dritten gewahrt bleibt.
  • Ergänzende Genehmigungen: Neben der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung sind je nach Vorhaben häufig weitere Genehmigungen erforderlich, etwa nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Lärm, Staub) oder wasserrechtliche Erlaubnisse, wenn der Abbau den Grundwasserspiegel berührt.
  • Bezug zur Kiesabbaupacht: Der Grundstückseigentümer kann sein Abbaurecht zwar zivilrechtlich verpachten (Kiesabbaupacht), die tatsächliche Durchführung des Abbaus setzt aber unabhängig davon voraus, dass der Pächter bzw. Betreiber die erforderliche Abbaugenehmigung erhält.
  • Rekultivierungsauflagen: Abbaugenehmigungen sind regelmäßig mit Auflagen zur Rekultivierung der Fläche nach Beendigung des Abbaus verknüpft, deren Erfüllung behördlich überwacht wird.
  • Praxisrelevanz: Beim Verkauf oder der Verpachtung entsprechender Flächen sollte geprüft werden, ob eine Abbaugenehmigung bereits vorliegt, welche Restlaufzeit und Auflagen sie enthält und ob die zugrunde liegenden Betriebspläne dem aktuellen Abbaustand entsprechen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kieswerk möchte auf einer gepachteten Ackerfläche eine neue Abbaustelle eröffnen. Bevor der Betrieb aufgenommen werden darf, muss es bei der zuständigen Bergbehörde einen Betriebsplan einreichen, der unter anderem Abbauumfang, Sicherheitsvorkehrungen und die geplante Rekultivierung beschreibt; erst nach dessen Zulassung darf der Abbau beginnen.

Rechtsgrundlage

  • § 51 Bundesberggesetz (BBergG) – Betriebsplanpflicht: Errichtung, Führung und Einstellung von Gewinnungsbetrieben nur auf Grundlage zugelassener Betriebspläne.

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