Abgeschriebenes Grundstück

Auch: Grundstücksabschreibung · Abschreibung im Grundbuch

Ein abgeschriebenes Grundstück ist ein Grundstücksteil, der im Grundbuch aus dem Bestandsverzeichnis seines bisherigen Grundstücks herausgelöst („abgeschrieben") und entweder als selbstständiges neues Grundstück oder als Bestandteil eines anderen Grundstücks (durch Zuschreibung) neu eingetragen wurde.

Ausführliche Erklärung

Soll nur ein Teil eines Grundstücks verkauft oder gesondert belastet werden (z. B. mit einer eigenen Grundschuld), muss dieser Teil zunächst als eigenständige Einheit im Grundbuch geführt werden. Dieser Vorgang heißt Abschreibung und ist in § 7 GBO geregelt: Ein Grundstücksteil soll nur dann abgeschrieben werden, wenn hiervon keine Verwirrung zu besorgen ist. Voraussetzung ist regelmäßig die vorherige katastermäßige Vermessung und Zerlegung der Fläche in neue Flurstücke, dokumentiert durch einen Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde bzw. des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

Nach der Abschreibung kann die abgetrennte Teilfläche auf zwei Wegen weiterbehandelt werden:

  • Sie wird als eigenständiges Grundstück mit eigenem Grundbuchblatt geführt (das „abgeschriebene Grundstück" im engeren Sinne).
  • Sie wird einem anderen, bereits bestehenden Grundstück im Wege der Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) als unselbstständiger Bestandteil hinzugefügt.

Für Makler ist wichtig: Bei einem noch nicht abgeschriebenen, aber bereits verkauften Grundstücksteil (Teilfläche) besteht ein zeitlicher Vorlauf zwischen notarieller Beurkundung und der endgültigen grundbuchlichen Umsetzung, da zunächst vermessen und abgeschrieben werden muss, bevor der Käufer als Eigentümer eines eigenständigen Grundstücks eingetragen werden kann. Auf bestehende Belastungen (z. B. Grundschulden) des Stammgrundstücks muss bei der Abschreibung besonders geachtet werden, da diese sich – falls nicht ausdrücklich auf eine Teilfläche beschränkt – zunächst auf beide entstehenden Grundstücke erstrecken können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer verkauft die hintere Hälfte seines großen Gartengrundstücks an einen Bauträger. Vor der Eigentumsumschreibung lässt der Vermessungsingenieur die Fläche katastermäßig zerlegen; anschließend wird die verkaufte Teilfläche vom Grundbuchblatt des Stammgrundstücks abgeschrieben und als eigenständiges, neues Grundstück im Grundbuch eingetragen – erst danach kann der Käufer als Eigentümer dieses abgeschriebenen Grundstücks eingetragen werden.

Rechtsgrundlage

  • § 7 GBO – Abschreibung eines Grundstücksteils, soll nur erfolgen, wenn keine Verwirrung zu besorgen ist.
  • § 890 BGB – Regelt die anschließende Vereinigung oder Zuschreibung der abgeschriebenen Fläche.

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