Abwasser
Auch: Schmutzwasser und Niederschlagswasser
Abwasser umfasst nach § 54 WHG zwei Kategorien: Schmutzwasser, also durch häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch verändertes Wasser, sowie Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt.
Ausführliche Erklärung
Für jedes bebaute Grundstück ist die Abwasserbeseitigung eine gesetzliche Pflichtaufgabe, die in Deutschland regelmäßig den Kommunen obliegt (Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Kanalisation). Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert in § 54 den Abwasserbegriff und unterscheidet:
- Schmutzwasser: Wasser, dessen Eigenschaften durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert wurden, einschließlich des bei Trockenwetter damit zusammenfließenden Wassers sowie bestimmter Flüssigkeiten aus Abfallanlagen.
- Niederschlagswasser: Regenwasser, das von bebauten oder befestigten Flächen (Dächer, Höfe, Straßen) gesammelt abfließt.
Die eigentliche „Abwasserbeseitigung" umfasst nach § 54 Abs. 2 WHG das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Beseitigung von Klärschlamm. Auf Grundstücksebene wird zwischen der öffentlichen Kanalisation (kommunale Zuständigkeit ab dem Übergabepunkt) und der privaten Grundstücksentwässerung (Leitungen, Anschlüsse und ggf. Hebeanlagen auf dem Grundstück) unterschieden. Je nach kommunaler Satzung erfolgt die Ableitung im Mischsystem (Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam) oder im Trennsystem (getrennte Kanäle).
Für Immobilienkäufer und -verkäufer ist relevant, ob ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist oder eine private Lösung (z. B. Kleinkläranlage, abflusslose Grube) besteht, da dies Investitions- und laufende Kosten sowie rechtliche Pflichten (Dichtheitsprüfung) beeinflusst.
Beispiel aus der Praxis
Ein Hauseigentümer lässt sein Grundstück an die öffentliche Kanalisation im Trennsystem anschließen: Das Schmutzwasser aus Bad und Küche fließt über den Schmutzwasserkanal zur Kläranlage, während das Regenwasser vom Dach über eine separate Leitung dem Niederschlagswasserkanal zugeführt wird.
Rechtsgrundlage
- § 54 WHG – Begriffsbestimmung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) und Abwasserbeseitigung.
- Ergänzend die kommunalen Entwässerungssatzungen, die Anschluss- und Benutzungszwang sowie Gebühren regeln.