Niederschlagswasser

Auch: Regenwasser · Oberflächenwasser

Niederschlagswasser ist das von Regen oder Schnee auf bebauten oder befestigten Flächen eines Grundstücks gesammelt abfließende Wasser; es zählt rechtlich zum Abwasser.

Ausführliche Erklärung

Nach § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gehört zum Abwasser neben dem durch Gebrauch verunreinigten Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser, definiert als „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser". Für Grundstückseigentümer bedeutet das: Regenwasser, das von Dach, Terrasse, Zufahrt oder anderen versiegelten Flächen abfließt, unterliegt grundsätzlich der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht und darf nicht ungeregelt in Vorfluter oder Nachbargrundstücke eingeleitet werden.

In der Praxis wird zwischen Ableitung in die öffentliche Kanalisation (getrennt vom Schmutzwasser im Trennsystem, gemeinsam im Mischsystem) und dezentraler Versickerung oder Rückhaltung auf dem eigenen Grundstück unterschieden. Viele Kommunen erheben für die Beseitigung von Niederschlagswasser eine eigenständige Niederschlagswassergebühr, die sich meist nach der versiegelten Fläche des Grundstücks bemisst – unabhängig vom Trinkwasserverbrauch. Bauordnungsrechtlich und im Rahmen der Bauleitplanung gewinnt die Versickerungsfähigkeit von Grundstücksflächen zunehmend an Bedeutung, etwa um Kanalnetze bei Starkregen zu entlasten; entsprechende Vorgaben zu Entsiegelung, Rückhaltung oder Versickerung finden sich zunehmend in Bebauungsplänen und kommunalen Entwässerungssatzungen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer pflastert die Hofeinfahrt seines Grundstücks vollständig, wodurch das Regenwasser nicht mehr versickern kann, sondern in die öffentliche Kanalisation abfließt. Die Gemeinde erhöht daraufhin die Niederschlagswassergebühr, weil sich die versiegelte, abflusswirksame Fläche des Grundstücks vergrößert hat.

Rechtsgrundlage

  • § 54 Abs. 1 WHG – Legaldefinition des Niederschlagswassers als Bestandteil des Abwasserbegriffs.
  • Konkretisierung der Beseitigungspflicht und Gebührenerhebung erfolgt durch Landeswassergesetze und kommunale Entwässerungssatzungen.

Verwandte Begriffe