Versiegelung
Auch: Bodenversiegelung · Flächenversiegelung
Versiegelung bezeichnet die Abdichtung des natürlichen Bodens durch Gebäude, Wege, Stellplätze oder andere befestigte Flächen, sodass Regenwasser nicht mehr versickern kann und natürliche Bodenfunktionen verloren gehen. Das zulässige Maß der Versiegelung eines Baugrundstücks wird über die Grundflächenzahl gesteuert.
Ausführliche Erklärung
Im deutschen Planungsrecht wird der Grad der zulässigen Flächenversiegelung eines Baugrundstücks maßgeblich durch die Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 BauNVO begrenzt: Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche höchstens von Gebäuden und baulichen Anlagen überdeckt werden dürfen. Zusätzlich können Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten die zulässige Grundfläche in begrenztem Umfang überschreiten (§ 19 Abs. 4 BauNVO); auch für diese Überschreitungen gelten jedoch feste Obergrenzen, sodass ein Mindestanteil des Grundstücks von einer vollständigen Versiegelung freigehalten wird.
Versiegelte Flächen sind für den natürlichen Wasserhaushalt und Bodenschutz von erheblicher Bedeutung: Sie verhindern die Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort, was Auswirkungen auf die Kanalisation (erhöhter Abfluss, Überlastungsrisiko bei Starkregen) und den Grundwasserhaushalt hat. Daher spielt der Versiegelungsgrad auch bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie bei kommunalen Abwassergebühren eine Rolle, etwa wenn Kommunen eine gesonderte Niederschlagswassergebühr abhängig vom Versiegelungsgrad des Grundstücks erheben.
Bei der Objektvermarktung ist der Versiegelungsgrad relevant für Käufer und Investoren, etwa im Hinblick auf mögliche Entsiegelungsauflagen, Regenwassermanagement oder künftige planungsrechtliche Beschränkungen zur Reduzierung der Bodenversiegelung in verdichteten Lagen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück mit 800 m² Fläche liegt in einem Gebiet mit einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4. Es dürfen also maximal 320 m² durch das Hauptgebäude überbaut werden. Für Garagen, Stellplätze und Zuwegungen darf diese Fläche zusätzlich überschritten werden, jedoch nur bis zu den in § 19 Abs. 4 BauNVO festgelegten Höchstgrenzen – ein Teil des Grundstücks muss danach zwingend unversiegelt bleiben.
Rechtsgrundlage
§ 19 BauNVO – Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche; begrenzt den zulässigen Versiegelungsgrad eines Baugrundstücks und regelt Überschreitungsmöglichkeiten für Nebenanlagen.