Versiegelungsfläche
Auch: versiegelte Grundstücksfläche · Versiegelungsgrad
Die Versiegelungsfläche ist der als Kennzahl erfasste Anteil eines Grundstücks, der durch Gebäude, befestigte Wege, Stellplätze oder ähnliche Beläge dauerhaft wasserundurchlässig gemacht wurde. Sie wird häufig in Quadratmetern oder als Prozentsatz der Grundstücksgesamtfläche angegeben und dient als Bezugsgröße für Bebauungsvorgaben und kommunale Gebühren.
Ausführliche Erklärung
Während der Begriff "versiegelte Fläche" die tatsächlich verschlossene Bodenfläche beschreibt, bezeichnet die Versiegelungsfläche in der Praxis meist die konkret berechnete bzw. amtlich erfasste Kennzahl dieser Fläche – etwa die Grundlage für eine gebührenrechtliche Veranlagung oder für die bauplanungsrechtliche Prüfung, ob ein Vorhaben die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 BauNVO einhält. Kommunen erfassen die Versiegelungsfläche eines Grundstücks häufig per Luftbildauswertung oder Selbstauskunft des Eigentümers, um die Niederschlagswassergebühr korrekt zu berechnen: Nur Flächen, von denen Regenwasser tatsächlich in die öffentliche Kanalisation abfließen kann, gelten dabei als gebührenrelevant versiegelt.
Für Bauvorhaben ist die Versiegelungsfläche zudem ein Prüfkriterium im Baugenehmigungsverfahren, insbesondere wenn ein Bebauungsplan eine maximale Versiegelung vorschreibt oder Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Versickerungsmulden, Gründächer, wasserdurchlässige Pflasterung) zur Kompensation verlangt. Bei Grundstücksverkäufen oder Nachverdichtungsvorhaben lohnt sich für Makler und Eigentümer daher ein Blick in den Bebauungsplan bzw. die kommunale Satzung, um zu prüfen, wie viel zusätzliche Versiegelungsfläche noch zulässig ist und welche gebührenrechtlichen Folgen eine Erweiterung hätte.
Beispiel aus der Praxis
Eine Kommune stellt bei der Überprüfung der Niederschlagswassergebühr fest, dass die tatsächliche Versiegelungsfläche eines Grundstücks größer ist als in den bisherigen Unterlagen erfasst, weil der Eigentümer zusätzliche Stellplätze asphaltiert hat. Die Gebühr wird daraufhin für die neu hinzugekommene Versiegelungsfläche angepasst.
Rechtsgrundlage
- § 19 BauNVO – Grundflächenzahl als planungsrechtliche Obergrenze für die zulässige Versiegelung eines Grundstücks.
- Die konkrete Berechnung der gebührenrelevanten Versiegelungsfläche richtet sich nach den jeweiligen kommunalen Abwasser- bzw. Niederschlagswassergebührensatzungen.