Grünflächenzahl
Auch: Grünflächenanteil · Begrünungsziffer
Die Grünflächenzahl beschreibt den Anteil eines Grundstücks, der unbebaut bleiben und begrünt oder bepflanzt werden muss. Im Unterschied zur Grundflächenzahl (GRZ) oder Geschossflächenzahl (GFZ) ist sie keine bundesrechtlich in der BauNVO standardisierte Kennziffer, sondern wird von Kommunen individuell in Bebauungsplänen oder Grünordnungsplänen festgesetzt.
Ausführliche Erklärung
Während § 19 BauNVO mit der Grundflächenzahl bundeseinheitlich regelt, welcher Anteil eines Grundstücks überbaut werden darf, existiert für den umgekehrten Fall – die verpflichtende Freihaltung und Begrünung von Flächen – keine vergleichbare bundeseinheitliche Kennzahl. Kommunen nutzen stattdessen ihre Planungshoheit: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden, ergänzt um Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Manche Kommunen fassen diese Vorgaben in einer eigens definierten „Grünflächenzahl" oder „Begrünungsziffer" zusammen, die etwa vorschreibt, dass ein bestimmter Prozentsatz des Grundstücks dauerhaft unversiegelt und bepflanzt bleiben muss – ähnlich der Biotopflächenzahl, wie sie z. B. Berlin verwendet.
Für Makler und Bauherren ist entscheidend: Die genaue Bezeichnung, Berechnungsmethode und Bindungswirkung variiert von Kommune zu Kommune und muss stets im konkreten Bebauungsplan oder in der örtlichen Satzung nachgelesen werden. Eine pauschale bundesweite Prozentzahl gibt es nicht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan setzt für ein Neubaugebiet eine Grünflächenzahl von 0,3 fest. Das bedeutet, mindestens 30 % der Grundstücksfläche müssen unversiegelt bleiben und mit Vegetation bepflanzt werden – etwa als Gartenfläche, Dachbegrünung oder Baumbestand. Ein Bauherr, der die zulässige Grundfläche voll ausnutzen möchte, muss diese Vorgabe bei der Planung mit einkalkulieren.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB – Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen im Bebauungsplan.
- § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB – Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern.
- Konkrete Berechnungsformel und Bezeichnung ergeben sich aus dem jeweiligen kommunalen Bebauungsplan bzw. der örtlichen Grünordnung – keine bundeseinheitliche Norm wie bei der GRZ nach § 19 BauNVO.