Alleinerbe
Auch: Alleinerbin · Einzelerbe
Ein Alleinerbe ist die einzige Person, auf die der gesamte Nachlass eines Verstorbenen übergeht – sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, wenn keine weiteren Erben vorhanden oder eingesetzt sind. Anders als bei einer Erbengemeinschaft kann der Alleinerbe allein über eine geerbte Immobilie verfügen.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die Unterscheidung zwischen Alleinerbe und Erbengemeinschaft zentral, weil sie die Handlungsfähigkeit beim Immobilienverkauf massiv beeinflusst. Mit dem Erbfall geht der Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) automatisch auf den oder die Erben über – ohne gesonderten Übertragungsakt. Ist nur eine Person als Erbe berufen, entsteht keine Erbengemeinschaft, und der Alleinerbe kann die geerbte Immobilie ohne Zustimmung Dritter verkaufen.
Praxisrelevant sind folgende Punkte:
- Nachweis der Erbenstellung: Für die Grundbuchberichtigung (§ 35 GBO) und den Verkauf benötigt der Alleinerbe entweder einen Erbschein (§ 2353 BGB), ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder einen Erbvertrag. Ohne diesen Nachweis verweigert das Grundbuchamt die Eintragung, und Notare akzeptieren den Verkauf meist erst nach Vorlage.
- Grundbuchberichtigung: Der Alleinerbe kann direkt als neuer Eigentümer eingetragen werden (Berichtigung, keine "Auflassung"), was den Ablauf gegenüber einer Erbengemeinschaft vereinfacht.
- Steuerliche Aspekte: Erbschaftsteuer fällt unabhängig vom Verkauf an; bei Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch den Erblasser kann die Spekulationssteuer (§ 23 EStG) relevant werden, da die Erblasser-Anschaffung "vererbt" wird.
- Vorkaufsrechte/Pflichtteilsansprüche: Auch als Alleinerbe kann der Verkauf durch Pflichtteilsansprüche übergangener Angehöriger (Kinder, Ehegatten) belastet sein, die zwar keinen Anteil am Objekt, aber einen Geldanspruch gegen den Alleinerben haben.
Für den Makler bedeutet das: Verkaufsverhandlungen mit einem Alleinerben sind in der Regel schneller und unkomplizierter als mit einer Erbengemeinschaft, da keine Abstimmung mehrerer Miterben nötig ist. Dennoch sollte der Nachweis der Erbenstellung frühzeitig eingefordert werden, um spätere Verzögerungen beim Notartermin zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vater vererbt sein Einfamilienhaus testamentarisch ausschließlich seiner Tochter, mit Ausschluss der anderen Kinder von der Erbfolge (die dafür Pflichtteilsansprüche geltend machen können). Die Tochter ist Alleinerbin, lässt sich einen Erbschein ausstellen, wird im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und beauftragt anschließend einen Makler mit dem Verkauf – ohne dass ihre Geschwister dem Verkauf zustimmen müssen.
Rechtsgrundlage
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: Der Nachlass geht mit dem Tod automatisch auf den Erben über.
- § 2353 BGB – Erbschein als amtlicher Nachweis der Erbenstellung.
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt für die Berichtigung.