Annahme
Auch: Akzept · Vertragsannahme
Die Annahme ist die Willenserklärung, mit der der Empfänger eines Angebots diesem vorbehaltlos zustimmt. Erst durch das Zusammentreffen von Angebot und Annahme kommt ein Vertrag zustande.
Ausführliche Erklärung
Die Annahme muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen. Weicht sie ab – etwa weil ein anderer Preis oder andere Konditionen genannt werden – gilt sie rechtlich nicht als Annahme, sondern als neues Angebot (Gegenangebot), über das der ursprünglich Anbietende wiederum entscheiden muss.
Für die Rechtzeitigkeit der Annahme gilt § 147 BGB: Ein einem Anwesenden gemachtes Angebot – dazu zählt auch ein Telefonat oder eine vergleichbare unmittelbare Kommunikation – kann nur sofort angenommen werden. Ein einem Abwesenden gemachtes Angebot (z. B. per Brief oder E-Mail) kann bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Anbietende unter regelmäßigen Umständen mit dem Eingang einer Antwort rechnen darf. Reagiert der Empfänger nicht innerhalb dieser Frist, erlischt die Bindungswirkung des Angebots, und eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot.
Beim Immobilienkaufvertrag ist zusätzlich zu beachten, dass Angebot und Annahme wegen der notariellen Beurkundungspflicht (§ 311b BGB) regelmäßig erst mit der gemeinsamen notariellen Beurkundung rechtlich bindend zusammentreffen – vorherige formlose Zusagen begründen in der Regel noch keinen wirksamen Vertragsschluss.
Beispiel aus der Praxis
Ein Verkäufer erhält per E-Mail ein schriftliches Kaufangebot über eine Doppelhaushälfte. Er antwortet umgehend und vorbehaltlos: „Ich nehme Ihr Angebot zu den genannten Konditionen an." Damit ist – sofern die Voraussetzungen für die notarielle Beurkundung eingehalten werden – die schuldrechtliche Einigung zwischen den Parteien hergestellt.