Aufwendungsersatz des Maklers

Auch: Auslagenersatz Makler · Kostenerstattung Makler

Aufwendungsersatz bezeichnet die Erstattung von Kosten, die dem Makler durch seine Tätigkeit entstehen – etwa für Inserate, Fotografien oder Fahrten. Ein Anspruch darauf besteht nur, wenn er zwischen Makler und Auftraggeber gesondert vereinbart wurde.

Ausführliche Erklärung

Der Grundgedanke des Maklerrechts ist das reine Erfolgshonorarprinzip: Der Makler trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Vermarktungsbemühungen selbst und erhält seinen Lohn nur bei erfolgreichem Vertragsabschluss (§ 652 Abs. 1 BGB). Für Auslagen, die unabhängig vom Erfolg anfallen – etwa Kosten für Inserate auf Immobilienportalen, professionelle Fotos, Fahrtkosten zu Besichtigungen oder Grundbuchauszüge – gibt es deshalb grundsätzlich keinen automatischen Ersatzanspruch.

§ 652 Abs. 2 BGB stellt klar, dass dem Makler Aufwendungen nur zu ersetzen sind, wenn dies vereinbart ist – und zwar unabhängig davon, ob der vermittelte Vertrag am Ende zustande kommt oder nicht. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Makler auf seinen Auslagen sitzen, selbst wenn der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig zurückzieht oder das Geschäft aus anderen Gründen scheitert.

In der Praxis wird Aufwendungsersatz vor allem bei aufwendigen Vermarktungsmaßnahmen vereinbart, etwa bei besonders teuren Objekten mit professioneller Home-Staging-Kampagne, oder wenn ein Makler auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers besondere Leistungen erbringt, die über das übliche Maß hinausgehen. Solche Vereinbarungen sollten klar und transparent im Maklervertrag festgehalten werden, da pauschale oder überraschende Klauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer beauftragt einen Makler mit einer aufwendigen Drohnenaufnahme und einem professionellen Home-Staging für sein Objekt. Im Maklervertrag wird vereinbart, dass diese Kosten in Höhe von 800 Euro unabhängig vom Verkaufserfolg vom Eigentümer zu tragen sind. Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung hätte der Makler die Kosten selbst tragen müssen.

Rechtsgrundlage

  • § 652 Abs. 2 BGB – Aufwendungsersatz steht dem Makler nur zu, wenn er vereinbart ist; dies gilt auch, wenn der vermittelte Vertrag nicht zustande kommt.
  • §§ 305 ff. BGB – AGB-Kontrolle bei vorformulierten Aufwendungsersatzklauseln in Maklerverträgen.

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