Auskunftspflicht (Makler)

Auch: Objektauskunftspflicht

Fragt ein Interessent den Makler nach bestimmten Eigenschaften der Immobilie – etwa Wohnfläche, Baujahr, Sanierungsstand oder rechtlichen Belastungen – muss der Makler wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen antworten. Er darf keine falschen oder ins Blaue hinein gemachten Angaben machen.

Ausführliche Erklärung

Die Auskunftspflicht ist die "aktive" Seite der Informationspflichten des Maklers und ergänzt die Aufklärungspflicht (dort: ungefragte Mitteilung bekannter Mängel). Während die Aufklärungspflicht auch ohne Nachfrage greift, entsteht die Auskunftspflicht typischerweise erst auf konkrete Frage des Interessenten – ihr Umfang richtet sich aber nach denselben Maßstäben von Treu und Glauben.

Wichtige Grundsätze für die Praxis:

  • Wahrheitspflicht statt Vollständigkeitsgarantie: Der Makler muss nicht "alles" von sich aus wissen, aber was er sagt, muss stimmen. Unsichere Angaben (z. B. ungeprüfte Wohnflächenangaben aus alten Unterlagen) sollten als solche gekennzeichnet werden ("laut Bauunterlagen, ungeprüft").
  • Exposé-Angaben: Zahlenangaben wie Wohnfläche, Grundstücksgröße, Baujahr oder Nebenkosten werden von der Rechtsprechung oft als zugesicherte Eigenschaften gewertet, wenn sie ohne Einschränkung im Exposé stehen – Abweichungen können zur Minderung des Kaufpreises oder zu Schadensersatzansprüchen gegen den Makler führen.
  • Energieausweis: Der Makler muss dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung Einsicht in den Energieausweis gewähren (§ 80 Abs. 4 GEG) bzw. die Kennwerte in Immobilienanzeigen angeben (§ 87 GEG).
  • Rechtliche Belastungen: Fragen nach Grundbuchbelastungen, Baulasten oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten muss der Makler nach bestem Wissen beantworten, notfalls durch Rückfrage beim Eigentümer.

Verletzt der Makler die Auskunftspflicht vorsätzlich oder fahrlässig, haftet er dem Käufer oder Mieter gegenüber auf Schadensersatz und riskiert den eigenen Provisionsanspruch.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kaufinteressent fragt den Makler ausdrücklich, ob das Dach in den letzten Jahren saniert wurde. Der Makler antwortet wahrheitswidrig mit "ja, komplett neu", obwohl nur einzelne Ziegel ausgetauscht wurden. Nach dem Kauf stellt sich der Zustand heraus – der Käufer kann Schadensersatz vom Makler verlangen.

Rechtsgrundlage

  • § 242 BGB – Treu und Glauben als Grundlage der Auskunftspflicht.
  • § 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz bei Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag bzw. vorvertraglichem Schuldverhältnis.
  • § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen – bei vorsätzlich falschen Angaben zusätzlich deliktische Haftung möglich.

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