Wohnflächenangabe

Auch: Angabe der Wohnfläche · Flächenangabe

Die Wohnflächenangabe ist die in Exposé, Anzeige, Miet- oder Kaufvertrag genannte Quadratmeterzahl der Wohnfläche. Sie gilt rechtlich regelmäßig als Beschaffenheitsangabe und hat damit unmittelbare Auswirkungen auf Mietminderung, Kaufpreis und Haftung, wenn die tatsächliche Fläche abweicht.

Ausführliche Erklärung

Die Wohnfläche wird in Deutschland meist nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet, die festlegt, welche Räume und Flächenanteile (z. B. Balkone nur zu einem Viertel bis zur Hälfte) zur Wohnfläche zählen. Daneben wird gelegentlich nach DIN 277 gerechnet, die eine großzügigere Flächenermittlung liefert – Verkäufer und Vermieter profitieren tendenziell von dieser Methode, während Käufer und Mieter meist die Berechnung nach WoFlV bevorzugen. Da beide Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, sollte im Exposé und im Vertrag stets angegeben werden, nach welcher Methode die Fläche ermittelt wurde.

Rechtlich entfaltet die Wohnflächenangabe erhebliche Wirkung: Wird sie als Beschaffenheit vereinbart (etwa im Mietvertrag) und weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % nach unten ab, liegt nach ständiger Rechtsprechung ein erheblicher Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigt (BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 133/03). Beim Immobilienkauf kann eine erheblich unrichtige Flächenangabe im Exposé oder Kaufvertrag – je nach Umständen – einen Sachmangel begründen oder eine Haftung des Verkäufers bzw. des Maklers wegen falscher Angaben auslösen (siehe Exposéhaftung). Wichtig für Makler: Eine im Exposé genannte Wohnfläche sollte stets als "circa"-Angabe gekennzeichnet und, wo möglich, durch eine belastbare Berechnung (z. B. aus Bauplänen) untermauert werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler übernimmt aus einem alten Grundriss eine Wohnflächenangabe von 95 m² für ein Exposé. Eine spätere Vermessung ergibt nur 82 m² – eine Abweichung von über 13 %. Der Käufer kann sich gegenüber dem Verkäufer auf einen Sachmangel berufen; der Makler riskiert zudem eine eigene Haftung, wenn er die Angabe ungeprüft übernommen hat, ohne auf deren Unsicherheit hinzuweisen.

Rechtsgrundlage

  • Wohnflächenverordnung (WoFlV) – gängigste Methode zur Berechnung der Wohnfläche in Deutschland.
  • § 536 BGB – Mietminderung bei Sachmangel, einschlägig bei erheblicher Flächenabweichung.
  • BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 133/03 – Abweichung von mehr als 10 % stellt regelmäßig einen erheblichen Mangel dar.

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