Auskunftsersuchen der FIU

Auch: FIU-Anfrage · Zentralstellenanfrage

Ein Auskunftsersuchen der FIU ist eine schriftliche Anfrage der beim Zoll angesiedelten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, mit der sie von einem Immobilienmakler Informationen zu einem Kunden oder einer Transaktion verlangt – unabhängig davon, ob zuvor eine Verdachtsmeldung erstattet wurde.

Ausführliche Erklärung

Die FIU (Financial Intelligence Unit, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) ist die zentrale deutsche Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nach § 30 Abs. 3 GwG kann sie von Verpflichteten – also auch von Immobilienmaklern – Auskünfte verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Auskunftsersuchen ist dabei nicht an eine vorherige Verdachtsmeldung gebunden; die FIU kann von sich aus tätig werden, etwa im Rahmen einer eigenen Analyse oder auf Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde.

Für den Makler bedeutet dies eine grundsätzliche Auskunftspflicht: Er muss der FIU die angeforderten Informationen – etwa zu einer bestimmten Geschäftsbeziehung, den beteiligten Personen oder dem Zahlungsweg – vollständig und unverzüglich zur Verfügung stellen. Verweigert er die Auskunft unberechtigt, drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder. Wichtig ist die Abgrenzung zur Verdachtsmeldung: Während die Verdachtsmeldung vom Makler aktiv ausgelöst wird, wenn er selbst Anhaltspunkte für Geldwäsche erkennt, ist das Auskunftsersuchen eine reaktive Pflicht, die von der FIU initiiert wird.

Beispiel aus der Praxis

Die FIU ermittelt gegen eine Käufergesellschaft wegen des Verdachts auf Geldwäsche in einem anderen Bundesland. Sie richtet ein Auskunftsersuchen an den vermittelnden Makler und fordert Informationen zur Herkunft der Kaufpreismittel sowie zu den bei der Identifizierung erhobenen Daten. Der Makler muss die Auskunft erteilen, auch wenn er selbst zuvor keinen Verdachtsfall gemeldet hatte.

Rechtsgrundlage

  • § 30 Abs. 3 GwG – Auskunftsrecht der FIU gegenüber Verpflichteten unabhängig von einer Verdachtsmeldung, verbunden mit einer entsprechenden Auskunftspflicht des Verpflichteten.

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