Meldepflicht nach § 43 GwG

Auch: Verdachtsmeldung · GwG-Meldepflicht

Nach § 43 GwG ist jeder Verpflichtete – einschließlich Immobilienmakler – verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) unverzüglich eine Meldung zu erstatten, sobald Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht.

Ausführliche Erklärung

Die Meldepflicht ist die praktisch wichtigste und zugleich sensibelste Pflicht für Makler im Rahmen der Geldwäscheprävention:

  • Meldeschwelle: Es genügt ein einfacher Verdacht – keine sichere Kenntnis und keine strafrechtlich verwertbaren Beweise sind erforderlich. Maßgeblich ist, ob nach den dem Makler bekannten Tatsachen und seiner beruflichen Erfahrung Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen.
  • Form und Adressat: Die Meldung erfolgt elektronisch über das Portal "goAML Web" der FIU beim Zoll (Generalzolldirektion), seit dem 1. März 2026 nach den einheitlichen technischen Vorgaben der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV).
  • Unverzüglichkeit: Die Meldung muss "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern nach Erkennen des Verdachts erfolgen – ein Zuwarten bis zum Abschluss eigener Nachforschungen ist nur in engen Grenzen zulässig.
  • Durchführungsverbot: Bei meldepflichtigen Sachverhalten darf die Transaktion grundsätzlich erst nach Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft bzw. nach Ablauf einer gesetzlichen Frist durchgeführt werden (§ 46 GwG) – für Makler bedeutet dies im Zweifel, den Notartermin oder die Beurkundung zu verschieben.
  • Verbot der Informationsweitergabe (Tipping-off-Verbot): Der Makler darf den betroffenen Kunden und Dritte nicht darüber informieren, dass eine Meldung erstattet wurde oder wird (§ 47 GwG) – ein Verstoß ist selbst strafbewehrt.
  • Schutz des Meldenden: Wer in gutem Glauben meldet, haftet nicht für daraus entstehende Nachteile (§ 48 GwG) – dies soll die Meldebereitschaft erhöhen.
  • Bußgelder bei Unterlassung: Wird eine gebotene Meldung schuldhaft unterlassen, drohen Bußgelder nach § 56 GwG, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. Euro oder mehr (bzw. bis zu 5 Millionen Euro oder 10 % des Jahresumsatzes bei bestimmten Verpflichtetengruppen).
  • Praxisrelevanz: Typische Meldeanlässe im Maklergeschäft sind Kaufpreismanipulation, auffällige Kettengeschäfte, intransparente Mantelgesellschaften oder Zahlungen aus Hochrisikoländern ohne plausible Erklärung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler stellt fest, dass ein Käufer den vollständigen Kaufpreis in bar außerhalb des Notarvertrags anbietet und auf Nachfrage keine plausible Erklärung zur Herkunft der Mittel liefert. Er dokumentiert die Verdachtsmomente und erstattet noch am selben Tag eine Meldung über das goAML-Portal an die FIU, ohne den Käufer darüber zu informieren.

Rechtsgrundlage

  • § 43 GwG – Grundnorm der Meldepflicht bei Verdachtsfällen.
  • § 46 GwG – Durchführungsverbot bis zur Freigabe durch FIU/Staatsanwaltschaft.
  • § 47 GwG – Verbot der Informationsweitergabe (Tipping-off-Verbot).
  • § 48 GwG – Haftungsfreistellung des gutgläubig Meldenden.
  • § 56 GwG – Bußgeldvorschriften bei unterlassener Meldung.

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