Ausnahme (Baurecht)

Auch: Ausnahme von Festsetzungen · Ausnahmegenehmigung Bebauungsplan

Eine Ausnahme ist eine im Bebauungsplan selbst nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehene Abweichung von dessen Festsetzungen. Die Bauaufsichtsbehörde kann sie im Rahmen ihres Ermessens zulassen, wenn das Vorhaben die im Plan bereits vorgezeichnete Alternative nutzt.

Ausführliche Erklärung

Bebauungspläne legen über ihre Festsetzungen (siehe Bebauungsplanfestsetzung) fest, was auf einem Grundstück zulässig ist – etwa Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise oder überbaubare Flächen. Nicht jedes Vorhaben passt jedoch exakt in dieses Raster. Das Baugesetzbuch eröffnet deshalb in § 31 BauGB zwei unterschiedlich strenge Wege, um dennoch von den Festsetzungen abzuweichen:

  • Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB): Der Plangeber hat die Abweichung bereits selbst „mitgedacht" und im Bebauungsplan konkret nach Art und Umfang vorgesehen (z. B. eine ausnahmsweise zulässige höhere Geschosszahl in einem Teilbereich). Die Behörde prüft dann nur noch, ob die planerisch vorgezeichnete Ausnahme im Einzelfall sachgerecht ist, und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
  • Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB): Hier fehlt eine solche Vorzeichnung im Plan; die Abweichung ist grundsätzlicherer Natur und nur zulässig, wenn die Grundzüge der Planung unberührt bleiben und zusätzlich Gründe des Allgemeinwohls, eine städtebauliche Vertretbarkeit oder eine unbeabsichtigte Härte vorliegen sowie nachbarliche Interessen gewahrt werden.

Für die Praxis ist die Unterscheidung wichtig: Eine Ausnahme ist der „leichtere" Weg, weil der Plan sie bereits erlaubt – die Befreiung ist der Ausnahmefall vom Ausnahmefall und unterliegt strengeren Voraussetzungen. Beide werden regelmäßig im Baugenehmigungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde mitentschieden, in Bundesländern mit Genehmigungsfreistellung ggf. auch im vereinfachten Verfahren.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bebauungsplan setzt für ein Wohngebiet grundsätzlich zwei Vollgeschosse fest, lässt aber ausdrücklich eine Ausnahme für ein drittes Staffelgeschoss auf Eckgrundstücken zu. Ein Bauherr, der genau ein solches Eckgrundstück bebauen will, kann die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB beantragen – ohne dass die Behörde die Grundzüge der Planung neu bewerten muss.

Rechtsgrundlage

  • § 31 Abs. 1 BauGB – Ausnahmen, die der Bebauungsplan selbst nach Art und Umfang vorsieht.
  • § 31 Abs. 2 BauGB – Befreiung von Festsetzungen unter engeren Voraussetzungen (Grundzüge der Planung, Allgemeinwohl, städtebauliche Vertretbarkeit oder Härte, Würdigung nachbarlicher Interessen).

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