Ausschreibungspflicht
Auch: Vergabepflicht
Die Ausschreibungspflicht verpflichtet öffentliche Auftraggeber – Kommunen, Länder, Bund und bestimmte öffentliche Unternehmen –, Aufträge, Konzessionen oder langfristige Nutzungsrechte ab festgelegten Schwellenwerten in einem strukturierten, öffentlich bekannt gemachten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben, statt sie freihändig an einen selbst gewählten Partner zu übertragen.
Ausführliche Erklärung
Die Ausschreibungspflicht dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll verhindern, dass öffentliche Auftraggeber private Partner ohne Vergleichsangebote und intransparent auswählen. Für den Immobilien- und Nutzungsrechtssektor ist sie in mehreren Konstellationen relevant:
- Konzessionsverträge: Bei der Neuvergabe von Wegenutzungsrechten für Strom-, Gas- oder Wassernetze muss die Kommune die Vergabe öffentlich bekannt machen und ein transparentes Auswahlverfahren durchführen, bevor ein neuer Konzessionsvertrag geschlossen wird.
- Öffentlich-Private Partnerschaften und Kommunalleasing: Übersteigt der Auftragswert die einschlägigen Schwellenwerte, müssen auch ÖPP-Projekte und Kommunalleasingverträge europaweit ausgeschrieben werden.
- Verpachtung öffentlicher Flächen: Die Vergabe langfristiger Pachtverhältnisse über öffentliche Flächen (z. B. Raststättenpacht auf Bundesfernstraßen) erfolgt regelmäßig über strukturierte, mehrstufige Ausschreibungsverfahren.
- Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Vergaberecht für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte) sowie die Vergabeverordnung (VgV), die das Verfahren im Detail regelt; bei Verstößen können Bieter die Vergabekammern anrufen.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Vermittlung oder Bewertung von Objekten mit Bezug zu öffentlichen Auftraggebern (z. B. Grundstücke für Konzessions- oder Pachtvergaben) sollte geprüft werden, ob und wann eine Ausschreibungspflicht besteht und in welchem Verfahrensstadium sich eine anstehende Neuvergabe befindet.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde muss vor Ablauf ihres bestehenden Strom-Konzessionsvertrags die Neuvergabe der Netzkonzession öffentlich ausschreiben. Sie veröffentlicht die Ausschreibung, prüft die eingegangenen Angebote nach vorab festgelegten, diskriminierungsfreien Kriterien und schließt anschließend mit dem ausgewählten Bewerber einen neuen Konzessionsvertrag.
Rechtsgrundlage
- GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) – Vergaberechtlicher Rahmen für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte.
- VgV (Vergabeverordnung) – Regelt das konkrete Vergabeverfahren für öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge.