Ausschüttungspflicht
Die Ausschüttungspflicht verpflichtet insbesondere börsennotierte REIT-Aktiengesellschaften, einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteil ihres Jahresüberschusses an die Aktionäre auszuschütten. Sie ist die Kehrseite der Steuerbefreiung, die REITs auf Gesellschaftsebene genießen.
Ausführliche Erklärung
Das REIT-Modell beruht auf dem Grundgedanken, dass die Erträge aus Immobilienvermögen nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern erst auf Ebene der Anteilseigner besteuert werden. Als Ausgleich für die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene sieht das REIT-Gesetz (REITG) eine strenge Ausschüttungspflicht vor:
- Mindestquote: Eine deutsche REIT-Aktiengesellschaft muss mindestens 90 % des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses (mit bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Korrekturen) an die Aktionäre ausschütten.
- Frist: Die Ausschüttung muss innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
- Sanktionen: Wird die Mindestausschüttung nicht eingehalten, drohen der Verlust des REIT-Status und damit die rückwirkende Besteuerung der Gesellschaft.
- Abgrenzung zu Fonds: Auch bei offenen Immobilienfonds bestehen Ausschüttungserwartungen der Anleger, jedoch keine vergleichbar strenge gesetzliche Mindestquote wie bei REITs – hier richtet sich die Ausschüttungspraxis nach den Anlagebedingungen der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
- Praxisrelevanz: Für Berater und Makler, die Kunden zu REIT-Investments beraten, ist die Ausschüttungspflicht ein zentrales Verkaufsargument gegenüber ertragsorientierten Anlegern, da sie eine hohe und regelmäßige Dividendenrendite nahezu gesetzlich garantiert.
Beispiel aus der Praxis
Eine deutsche REIT-Aktiengesellschaft erzielt einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 50 Mio. Euro. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss sie mindestens 45 Mio. Euro (90 %) als Dividende an ihre Aktionäre ausschütten, um den steuerlich privilegierten REIT-Status zu behalten.
Rechtsgrundlage
§ 13 REITG (REIT-Gesetz) – schreibt die Mindestausschüttung von 90 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses (mit gesetzlich definierten Anpassungen) an die Aktionäre einer REIT-Aktiengesellschaft vor.