BAFA

Auch: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist eine dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachgeordnete Bundesbehörde mit Sitz in Eschborn. Im Immobilienbereich ist es vor allem als Bewilligungsstelle für Zuschüsse zu energetischen Einzelmaßnahmen und Energieberatungen bekannt.

Ausführliche Erklärung

Das BAFA nimmt ein breites Aufgabenspektrum wahr, das von Außenwirtschaftskontrolle über Energieeffizienz bis zu Berufsbildung reicht. Für Immobilienmakler und Eigentümer ist vor allem der Bereich Energieeffizienz und Bauen relevant: Das BAFA bearbeitet im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Zuschussanträge für energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenstertausch) und an der Anlagentechnik (Heizungsoptimierung ohne Kesseltausch, Lüftungsanlagen) sowie für die Energieberatung im Wohngebäudebestand einschließlich der Erstellung individueller Sanierungsfahrpläne.

Seit der Neuordnung der Heizungsförderung ist die Zuständigkeit zwischen BAFA und KfW aufgeteilt: Der Austausch der Heizungsanlage selbst (z. B. Einbau einer Wärmepumpe) wird über die KfW gefördert, während das BAFA für begleitende Einzelmaßnahmen und die Energieberatung zuständig bleibt. Neben der Gebäudeförderung ist das BAFA auch für andere Bereiche zuständig, etwa Exportkontrolle, Zuschüsse zu Energieaudits in Unternehmen und die Akkreditierung von Energieberatern.

Für die Maklerpraxis ist das BAFA vor allem als Anlaufstelle relevant, wenn es um die Einordnung von Fördermöglichkeiten für sanierungsbedürftige Immobilien geht – konkrete Förderfähigkeit, Fristen und Fördersätze ändern sich jedoch regelmäßig und sollten stets tagesaktuell über die BAFA-Förderrichtlinien bzw. einen Energieberater geprüft werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer beauftragt vor einer Fassadendämmung einen Energieberater mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans. Anschließend stellt er über das BAFA-Förderportal einen Zuschussantrag für die Dämmmaßnahme, bevor er den Handwerksbetrieb beauftragt.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Errichtungsnorm im engeren Sinn für die Förderpraxis; das BAFA handelt als Bewilligungsbehörde auf Grundlage der jeweils gültigen Förderrichtlinien des Bundes (u. a. BEG-Richtlinien), ohne dass hieraus ein subjektiver Rechtsanspruch auf Förderung entsteht.

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