Balkon
Auch: Loggia (verwandt · nicht identisch)
Ein Balkon ist eine auskragende, meist von einem Geländer umgebene Freifläche, die aus einem Innenraum über eine Balkontür betreten wird. Er ist ein wichtiges wertsteigerndes Ausstattungsmerkmal, besonders bei Eigentumswohnungen.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist der Balkon eines der am häufigsten nachgefragten Ausstattungsmerkmale bei Wohnungssuchen – neben Lage und Grundriss oft ausschlaggebend für die Kaufentscheidung. Wichtige Praxispunkte:
- Wohnflächenanrechnung: Nach § 4 Nr. 4 Wohnflächenverordnung werden Balkone in der Regel nur zu 25 %, bei besonders hochwertiger Ausstattung oder Lage bis zu 50 % ihrer Grundfläche auf die Wohnfläche angerechnet. Dies ist bei der Wohnflächenangabe im Exposé korrekt zu berücksichtigen, da fehlerhafte Angaben Gewährleistungsansprüche auslösen können.
- Abgrenzung zu Terrasse und Loggia: Der Balkon kragt aus der Fassade aus (freitragend oder auf Stützen), die Loggia ist in den Baukörper eingerückt und damit meist wind- und wettergeschützter, die Terrasse liegt ebenerdig. Diese Unterscheidung ist im Exposé präzise zu treffen, da sie Nutzungswert und Preis beeinflusst.
- Eigentumsrechtliche Einordnung bei WEG: Der Balkon gehört typischerweise zum Sondereigentum (Innenraum, Bodenbelag, Anstrich) und teilweise zum Gemeinschaftseigentum (tragende Konstruktion, Balkonplatte, Geländer, Außenanstrich) – die genaue Zuordnung regelt die Teilungserklärung. Sanierungskosten (z. B. Betonsanierung, Abdichtung) werden häufig über die Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft finanziert, was bei Kaufinteressenten Fragen zur Kostenverteilung aufwirft.
- Ausrichtung: Süd- oder Südwestbalkone gelten als besonders werthaltig; Nordbalkone erzielen tendenziell geringere Aufpreise.
Bautechnisch anfällige Stellen sind der Übergang Balkonplatte/Fassade (Wärmebrücke, Feuchteschäden) und die Abdichtung der Bodenplatte – bei Altbauten ein häufiges Sanierungsthema, das in der Bauzustandsbeschreibung erwähnt werden sollte.
Beispiel aus der Praxis
Eine Eigentumswohnung im 3. OG hat einen 8 m² großen, nach Süden ausgerichteten Balkon mit Betonbrüstung. Laut Teilungserklärung gehört die tragende Balkonplatte zum Gemeinschaftseigentum, der Bodenbelag zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers.
Rechtsgrundlage
- § 4 Nr. 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) – Anrechnung von Balkonflächen auf die Wohnfläche (in der Regel 25 %, max. 50 %).
- Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (WEG) – Zuordnung von Balkonbestandteilen zu Sonder- oder Gemeinschaftseigentum.
- Landesbauordnungen hinsichtlich Geländerhöhe und Absturzsicherung.