Loggia

Auch: Loggien

Eine Loggia ist ein in das Gebäudevolumen eingezogener Freisitz, der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossen und in der Regel durch das darüberliegende Geschoss überdacht ist. Anders als ein Balkon kragt sie nicht über die Fassade hinaus, sondern liegt „innerhalb" des Baukörpers.

Ausführliche Erklärung

Die Loggia unterscheidet sich baulich und rechtlich vom Balkon vor allem durch ihre Lage: Während der Balkon als auskragende Konstruktion vor die Fassade tritt, ist die Loggia in den Gebäudegrundriss integriert, wodurch sie besseren Wind- und Wetterschutz bietet und weniger Wärmebrückenproblematik verursacht (da keine auskragende Betonplatte durch die Dämmebene durchdringt).

Für Makler wichtige Aspekte:

  • Wohnflächenanrechnung: Nach § 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) werden Loggien wie Balkone und Terrassen in der Regel nur zu 25 %, in Ausnahmefällen (besonders hochwertige Ausstattung) bis zu 50 % der Grundfläche auf die Wohnfläche angerechnet – ein wichtiger Punkt bei der korrekten Exposé-Angabe.
  • Privatsphäre und Schallschutz: Da Loggien meist an drei Seiten von Wänden umschlossen sind, bieten sie mehr Sichtschutz als Balkone, können aber auch Schallreflexionen zwischen Nachbarwohnungen verstärken.
  • Gestaltungswert: In vielen Mehrfamilienhäusern der Nachkriegs- und Neubauzeit ist die Loggia ein beliebtes architektonisches Element, das gegenüber offenen Balkonen als hochwertiger und witterungsgeschützter wahrgenommen wird.
  • Bauliche Veränderungen: Ein nachträglicher Verglasung einer Loggia (Wintergarten-Charakter) ist bei Eigentumswohnungen als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmungspflichtig.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentumswohnung verfügt über eine 6 m² große Loggia, die im Kaufvertrag mit 25 % (1,5 m²) auf die Wohnfläche angerechnet wird. Der Käufer schätzt die Loggia besonders wegen des Wetterschutzes gegenüber dem offenen Balkon der Nachbarwohnung.

Rechtsgrundlage

§ 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) – Regelt die anteilige Anrechnung von Loggien, Balkonen und Terrassen auf die Wohnfläche (in der Regel 25 %, maximal 50 %).

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