Bauaktenauskunft
Auch: Auskunft aus der Bauakte · Einsicht in Bauunterlagen
Die Bauaktenauskunft ist die Auskunft, die eine Bauaufsichtsbehörde auf Antrag über den Inhalt der zu einem bestimmten Grundstück oder Gebäude geführten Bauakte erteilt – insbesondere über vorhandene Baugenehmigungen, genehmigte Pläne und behördlich zugelassene Nutzungen.
Ausführliche Erklärung
Für jedes genehmigungspflichtige Bauvorhaben legt die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Bauakte an, in der Bauantrag, Bauvorlagen, Genehmigungsbescheid, spätere Nachträge und – je nach Kommune – auch Abnahmeprotokolle oder Nutzungsänderungen dokumentiert sind. Über den Inhalt dieser Akte kann derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweist – typischerweise der Eigentümer, ein von ihm Bevollmächtigter oder ein Kaufinteressent mit Zustimmung des Eigentümers –, eine Auskunft beantragen oder Akteneinsicht nehmen.
Für die Immobilienpraxis ist die Bauaktenauskunft ein wichtiges Instrument der Objektprüfung: Sie zeigt, ob der tatsächliche Zustand eines Gebäudes (Grundriss, Anzahl der Wohneinheiten, Nutzung von Dachgeschoss oder Keller, nachträgliche An- und Ausbauten) mit dem genehmigten Zustand übereinstimmt. Weichen tatsächlicher Bestand und Bauakte voneinander ab, kann dies auf formell illegale, nicht genehmigte bauliche Maßnahmen hindeuten – mit Risiken für Käufer und Makler, etwa im Hinblick auf Rückbauverfügungen oder fehlenden Bestandsschutz.
Wer Auskunft erhalten darf, in welchem Umfang Kopien angefertigt werden und ob eine Gebühr anfällt, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung sowie ergänzenden kommunalen Regelungen; eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung existiert hierfür nicht. Bei sehr alten Gebäuden kann die Bauakte zudem unvollständig sein oder – je nach Aufbewahrungsfrist und Archivierungspraxis – bereits vernichtet worden sein.
Beispiel aus der Praxis
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung lässt sich der Kaufinteressent vom Verkäufer bevollmächtigen und beantragt bei der Bauaufsichtsbehörde eine Bauaktenauskunft. So stellt er fest, dass der als Wohnraum genutzte Dachboden nie genehmigt wurde – eine wichtige Information für die Kaufentscheidung und Preisverhandlung.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen – regeln die Aktenführung der Bauaufsichtsbehörden und die Voraussetzungen für Akteneinsicht.
- Ergänzend können landesrechtliche Archiv- und Informationsfreiheitsgesetze sowie kommunale Gebührenordnungen einschlägig sein.
- Eine bundeseinheitliche Spezialvorschrift besteht nicht; im Einzelfall lohnt die Nachfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.