Baugemeinschaftshaus

Auch: Baugruppenhaus · Baugemeinschaft · Bauherrengemeinschaft

Ein Baugemeinschaftshaus entsteht, wenn sich mehrere private Bauwillige zu einer Gruppe (Baugemeinschaft bzw. Baugruppe) zusammenschließen, um gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu planen und zu bauen. Jeder Teilnehmer erwirbt anschließend Eigentum an seiner eigenen Wohnung sowie einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

Ausführliche Erklärung

Anders als beim klassischen Bauträgermodell tritt bei der Baugemeinschaft kein gewinnorientierter Bauträger als Verkäufer auf. Die Bauherren organisieren sich selbst, beauftragen gemeinsam Architekten, Fachplaner und ausführende Firmen und tragen das wirtschaftliche und bauliche Risiko unmittelbar mit. Das spart in der Regel die Bauträgermarge (oft 10-15 % der Baukosten), erfordert aber deutlich mehr Eigeninitiative, Abstimmungsaufwand und Durchhaltevermögen der Gruppe.

Für Makler ist das Modell relevant, weil:

  • Grundstücke für Baugemeinschaften häufig von Kommunen im Rahmen einer Konzeptvergabe (nicht Höchstpreis, sondern bestes Nutzungskonzept) vergeben werden.
  • die Gruppe rechtlich meist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist, bis die Teilungserklärung nach WEG erstellt und das Gebäude fertiggestellt ist.
  • ein Baubetreuer oder Projektsteuerer die Schnittstelle zu Architekt und Behörden übernehmen kann, ohne selbst Bauträger im Sinne der MaBV zu sein – die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Wohnungen aus Baugemeinschaften meist besonders individuell zugeschnitten sind und oft ökologische oder gemeinschaftliche Wohnkonzepte (z. B. gemeinsame Dachterrasse, Waschküche, Gästewohnung) verfolgen, was bei einem späteren Weiterverkauf zielgruppenspezifisch vermarktet werden muss.
  • die Fluktuation gering ist, da die Gruppe oft über Jahre ein enges soziales Gefüge entwickelt – ein Verkauf innerhalb der ersten Jahre nach Bezug ist selten.

Beispiel aus der Praxis

Acht Familien gründen eine Baugemeinschaft, erwerben gemeinsam ein städtisches Grundstück im Rahmen einer Konzeptvergabe und beauftragen ein Architekturbüro mit der Planung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses. Jede Familie plant ihre Wohnung individuell mit, gemeinsam werden ein Dachgarten und ein Fahrradkeller realisiert. Nach Fertigstellung wird eine Teilungserklärung erstellt und jede Familie erhält ihr Sondereigentum im Grundbuch eingetragen.

Rechtsgrundlage

  • § 631 BGB – Werkvertragsrecht für die Beauftragung von Architekten und Bauunternehmen.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – maßgeblich für die spätere Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
  • § 3 MaBV – relevant, falls ein gewerblicher Baubetreuer als Bauträger im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung auftritt.

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