Bedenkzeit
Als Bedenkzeit wird der Zeitraum bezeichnet, den eine Vertragspartei vor Abgabe einer rechtlich bindenden Erklärung erhält, um deren Tragweite zu prüfen. Beim notariellen Immobilienkauf ist sie durch die Regel-Frist des Beurkundungsgesetzes verankert, wonach Verbrauchern der Vertragsentwurf grundsätzlich zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen soll.
Ausführliche Erklärung
Anders als bei bestimmten Verbraucherverträgen (etwa Fernabsatzgeschäften) gibt es beim Immobilienkauf kein gesetzliches Widerrufsrecht, mit dem sich Käufer oder Verkäufer nachträglich vom bereits beurkundeten Vertrag lösen könnten. Der Übereilungsschutz wird beim Grundstücksgeschäft stattdessen vorgelagert über das Beurkundungsverfahren selbst hergestellt:
Der Notar soll Verbrauchern bei Verträgen, die der notariellen Beurkundungspflicht unterliegen – wie dem Grundstückskaufvertrag –, den vorgesehenen Vertragstext im Regelfall zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung stellen. Diese "Bedenkzeit" gibt dem Verbraucher Gelegenheit, den Entwurf in Ruhe zu prüfen, Fragen zu klären und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Wird die Zwei-Wochen-Frist unterschritten, muss der Notar die Gründe dafür in der Beurkundungsniederschrift festhalten; die Beurkundung selbst wird dadurch nicht automatisch unwirksam.
Sobald der Vertrag notariell beurkundet ist, ist er für beide Seiten grundsätzlich bindend – eine nachträgliche "Bedenkzeit" oder ein Rücktrittsrecht ohne besonderen Grund besteht dann nicht mehr. Für Makler ist wichtig, potenzielle Käufer frühzeitig auf diese vorgelagerte Prüffrist hinzuweisen, statt fälschlich ein nachträgliches Widerrufsrecht zu suggerieren.
Beispiel aus der Praxis
Ein Notar übersendet einer Käuferin den Entwurf des Grundstückskaufvertrags zwei Wochen vor dem vereinbarten Beurkundungstermin. In dieser Zeit prüft sie den Entwurf, lässt einzelne Klauseln von einem Rechtsanwalt erläutern und bespricht offene Fragen mit dem Notar, bevor der Vertrag beurkundet wird.
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 2a BeurkG – Regel-Frist von zwei Wochen zur Überlassung des Vertragsentwurfs an Verbraucher vor der Beurkundung.