Beiratsvorsitzender

Auch: Vorsitzender des Verwaltungsbeirats

Der Beiratsvorsitzende ist das von den übrigen Beiratsmitgliedern gewählte oder bestimmte vorsitzende Mitglied des Verwaltungsbeirats. Er koordiniert die Beiratsarbeit und ist häufig der zentrale Ansprechpartner zwischen Beirat, Verwalter und Eigentümerschaft.

Ausführliche Erklärung

Das WEG selbst sieht keinen zwingenden Vorsitz des Verwaltungsbeirats vor; § 29 WEG regelt lediglich, dass der Beirat aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht und diese – sofern mehr als eines vorhanden ist – einen Vorsitzenden und einen Vertreter wählen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG). In der Praxis übernehmen viele Gemeinschaften diese gesetzliche Grundregel oder treffen abweichende Regelungen in der Beiratsgeschäftsordnung.

Aufgaben und Stellung des Beiratsvorsitzenden:

  • Koordination: Einberufung und Leitung interner Beiratssitzungen, Bündelung der Stellungnahmen des Beirats gegenüber dem Verwalter und der Eigentümerversammlung.
  • Ansprechpartner: In der Praxis wendet sich der Verwalter meist zuerst an den Vorsitzenden, etwa zur Abstimmung von Tagesordnungen, dringenden Entscheidungen zwischen den Versammlungen oder zur Einholung von Angeboten für Instandhaltungsmaßnahmen.
  • Kein Sonderrecht kraft Gesetzes: Der Vorsitz begründet keine über die übrigen Beiratsmitglieder hinausgehende Entscheidungsbefugnis – Beiratsbeschlüsse (z. B. Stellungnahmen, Angebotsvergleiche) werden grundsätzlich von allen Beiratsmitgliedern gemeinsam gefasst, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt.
  • Einberufungsrecht bei Untätigkeit des Verwalters: Kommt der Verwalter einem berechtigten Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung nicht nach, kann nach § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats selbst einberufen.

Für Makler ist der Beiratsvorsitzende oft die erste und aufschlussreichste Anlaufstelle bei der Objektrecherche vor einem Verkauf – er kennt in der Regel den Zustand der Gemeinschaft, laufende Streitigkeiten und geplante Maßnahmen am besten.

Beispiel aus der Praxis

Der Verwalter einer WEG reagiert wochenlang nicht auf die Bitte mehrerer Eigentümer, wegen eines akuten Wasserschadens eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Da mehr als ein Viertel der Eigentümer dies verlangt hatte und der Verwalter untätig bleibt, beruft der Beiratsvorsitzende die Versammlung selbst ein, um die dringende Sanierungsmaßnahme rechtzeitig zu beschließen.

Rechtsgrundlage

  • § 29 Abs. 1 WEG – Bestellung des Verwaltungsbeirats und Wahl eines Vorsitzenden bei mehreren Mitgliedern.
  • § 29 Abs. 2 WEG – Aufgaben des Beirats: Unterstützung und Überwachung des Verwalters.

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