Berichtigungsbewilligung
Auch: Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
Die Berichtigungsbewilligung ist die formgerechte Zustimmungserklärung desjenigen, dessen Recht von einer Grundbuchberichtigung betroffen ist. Sie ermöglicht es, ein unrichtig gewordenes Grundbuch zu berichtigen, ohne dass die Unrichtigkeit förmlich in der strengeren Form des Unrichtigkeitsnachweises belegt werden muss.
Ausführliche Erklärung
Wird das Grundbuch durch Ereignisse außerhalb des Grundbuchs unrichtig – etwa durch Erbfolge, durch Zeitablauf eines befristeten Rechts oder durch sonstige materielle Rechtsänderungen –, muss es berichtigt werden, damit es wieder die wahre Rechtslage widerspiegelt. § 22 GBO eröffnet dafür zwei alternative Wege:
1. Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO): Die Unrichtigkeit muss in der Form des § 29 GBO (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden) lückenlos nachgewiesen werden – etwa durch Erbschein, Erbnachweis oder gerichtliche Entscheidung. Dies kann aufwendig und zeitintensiv sein.
2. Berichtigungsbewilligung (§ 22 Abs. 1, i. V. m. § 19 GBO): Alternativ genügt es, wenn derjenige, dessen Recht von der Berichtigung betroffen ist (also der formell noch eingetragene Berechtigte oder seine Erben), in der Form des § 29 GBO (notariell beglaubigt) der Berichtigung zustimmt. Ein materieller Nachweis der Unrichtigkeit ist dann nicht erforderlich.
Praxisrelevanz für Makler:
- Erbfälle: Nach dem Tod eines im Grundbuch eingetragenen Alleineigentümers kann die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben entweder über einen Erbschein/Testamentsvollstreckerzeugnis (Unrichtigkeitsnachweis) oder – falls alle Beteiligten einig sind – durch eine Berichtigungsbewilligung der Erben selbst erfolgen. Letzteres ist oft schneller und günstiger, setzt aber die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
- Verkauf vor Grundbuchberichtigung: In der Praxis wird beim Verkauf einer geerbten Immobilie häufig die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erbengemeinschaft mit der anschließenden Auflassung an den Käufer in einem Zug notariell vollzogen ("Berichtigung und Übertragung in einem Akt"), um Zeit und Kosten zu sparen.
- Kostenaspekt: Die Berichtigungsbewilligung ist gebührenrechtlich regelmäßig günstiger als ein aufwendiger Unrichtigkeitsnachweis über gerichtliche Verfahren.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Alleineigentümers sind seine drei Kinder testamentarisch als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Da alle drei Erben einig sind, geben sie beim Notar eine Berichtigungsbewilligung ab, mit der sie der Eintragung der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zustimmen – ein separater Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis ist dadurch nicht erforderlich.