Berufshaftpflichtversicherung
Auch: Berufshaftpflicht · Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Vermögens-, Sach- und Personenschäden ab, die Dritten durch eine fehlerhafte Berufsausübung entstehen, etwa durch Falschberatung, Fristversäumnis oder Pflichtverletzung. Für bestimmte immobilienwirtschaftliche Berufe ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
Ausführliche Erklärung
Anders als die private Haftpflichtversicherung schützt die Berufshaftpflichtversicherung speziell vor Ansprüchen, die aus der beruflichen Tätigkeit entstehen – etwa wenn ein Steuerberater eine Frist versäumt, ein Architekt einen Planungsfehler macht oder ein Wohnimmobilienverwalter Instandhaltungsrücklagen fehlerhaft verwaltet und dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Sie ist damit für viele beratende und treuhänderische Berufe existenzsichernd, da Haftungsfälle schnell hohe sechs- bis siebenstellige Summen erreichen können.
In der Immobilienwirtschaft ist der Versicherungsschutz unterschiedlich stark reguliert: Wohnimmobilienverwalter müssen nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO in Verbindung mit §§ 15, 15a MaBV der zuständigen Erlaubnisbehörde eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen von 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen, bevor sie ihre Erlaubnis erhalten bzw. behalten. Reine Immobilienmakler unterliegen dieser gesetzlichen Versicherungspflicht dagegen nicht, schließen eine Berufshaftpflicht in der Praxis aber häufig freiwillig ab, um sich gegen Beratungsfehler, Prospekthaftung oder Schäden aus der Objektbesichtigung abzusichern.
Berufshaftpflichtversicherungen werden regelmäßig nach dem sogenannten Claims-Made-Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) gestaltet, bei dem der Versicherungsschutz an den Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch den Geschädigten anknüpft, nicht an den Zeitpunkt des Pflichtverstoßes. Beim Wechsel des Versicherers oder bei Berufsaufgabe ist deshalb auf eine ausreichende Nachhaftungsregelung zu achten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnimmobilienverwalter übersieht bei der Betriebskostenabrechnung eine gesetzliche Frist, wodurch der Eigentümergemeinschaft ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Wohnungseigentümer machen Schadensersatz geltend; die Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters übernimmt die berechtigte Forderung sowie die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter; Abs. 2 Nr. 3 verlangt für Wohnimmobilienverwalter den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
- §§ 15, 15a MaBV – konkretisieren Umfang, Mindestversicherungssummen (500.000 Euro je Fall / 1.000.000 Euro pro Jahr) und Nachweisform der Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter.