Gewerbeerlaubnis
Auch: gewerberechtliche Erlaubnis · behördliche Gewerbeerlaubnis
Eine Gewerbeerlaubnis ist die über die bloße Gewerbeanmeldung hinausgehende behördliche Genehmigung, die für die Ausübung besonders regulierter Gewerbe erforderlich ist – im Immobilienbereich vor allem für Makler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c Gewerbeordnung.
Ausführliche Erklärung
Während die meisten Gewerbe in Deutschland lediglich einer formlosen Anmeldung beim Gewerbeamt bedürfen (Gewerbefreiheit), unterliegen bestimmte Tätigkeiten mit erhöhtem Schutzbedürfnis für Verbraucher oder die Allgemeinheit einer zusätzlichen Erlaubnispflicht. Für den Immobilienbereich ist dies vor allem die Tätigkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer, die nach § 34c GewO eine gesonderte Gewerbeerlaubnis voraussetzt. Ohne diese Erlaubnis darf die entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt werden; ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde – je nach Bundesland das Gewerbe- oder Ordnungsamt oder die Industrie- und Handelskammer – auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Geprüft werden unter anderem ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigungen des Finanzamts und des zuständigen Insolvenzgerichts. Die Gewerbeerlaubnis ist von der allgemeinen Gewerbeanmeldung zu unterscheiden: Die Anmeldung ist für jedes Gewerbe erforderlich, die Erlaubnis zusätzlich nur für die im Gesetz genannten, besonders regulierten Tätigkeiten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmer möchte sowohl als Immobilienmakler als auch als Bauträger tätig werden. Neben der regulären Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt muss er zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO beantragen und seine persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen, bevor er seine Tätigkeit aufnehmen darf.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – regelt die Erlaubnispflicht für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer.
- Für andere erlaubnispflichtige Gewerbe (z. B. Bewachungsgewerbe, Gaststättengewerbe) gelten jeweils eigene Erlaubnistatbestände außerhalb des Immobilienbereichs.