Claims-Made-Prinzip
Auch: Anspruchserhebungsprinzip
Das Claims-Made-Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) ist ein Deckungskonzept vor allem in der Berufshaftpflicht- und D&O-Versicherung, bei dem der Versicherungsfall an den Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch den Geschädigten anknüpft, nicht an den Zeitpunkt des schadenverursachenden Ereignisses.
Ausführliche Erklärung
In der klassischen Haftpflichtversicherung gilt üblicherweise das Verstoßprinzip: Versichert ist, wessen Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit begangen wurde, unabhängig davon, wann der Geschädigte später Ansprüche geltend macht. Beim Claims-Made-Prinzip wird dieser Anknüpfungspunkt verschoben: Versicherungsschutz besteht, wenn der Anspruch während der laufenden Vertragszeit erstmals gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird – auch wenn die zugrunde liegende Pflichtverletzung schon früher, unter Umständen sogar vor Vertragsbeginn, begangen wurde (sofern eine Rückwirkungsklausel dies erlaubt).
Das Claims-Made-Prinzip ist insbesondere in der D&O-Versicherung (Organhaftpflicht) sowie bei bestimmten Berufshaftpflichtversicherungen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure) verbreitet, weil hier Schäden häufig erst Jahre nach der eigentlichen Pflichtverletzung entdeckt und geltend gemacht werden. § 149 VVG steht einer solchen vertraglichen Ausgestaltung des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht entgegen, da die Norm den Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung nicht abschließend regelt.
Ein zentrales Risiko des Claims-Made-Prinzips liegt im Übergang zwischen zwei Versicherern oder bei Berufsaufgabe: Wird der Vertrag beendet, ohne dass eine Nachhaftungsklausel (verlängerte Meldefrist für Spätschäden) vereinbart ist, können später erhobene Ansprüche für zuvor begangene Pflichtverletzungen ungedeckt bleiben. Bei Wechsel des Versicherers ist deshalb auf eine lückenlose Rückwirkung des neuen und eine ausreichende Nachhaftung des alten Vertrags zu achten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnimmobilienverwalter begeht 2023 einen Beratungsfehler bei einer Beschlussfassung. Der geschädigte Eigentümer bemerkt den Schaden erst 2026 und macht dann Ansprüche geltend. Gilt im aktuellen Vertrag des Verwalters das Claims-Made-Prinzip mit ausreichender Rückwirkung, greift die aktuelle Berufshaftpflichtversicherung trotz des zurückliegenden Pflichtverstoßes.
Rechtsgrundlage
- § 149 VVG – regelt die Grundpflicht des Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer die Freistellung von berechtigten und die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu gewähren; die Norm definiert den Versicherungsfall nicht abschließend, sodass das Claims-Made-Prinzip vertraglich vereinbart werden kann, soweit keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vorliegt.