Haftpflichtversicherung

Auch: Privathaftpflicht · Betriebshaftpflicht

Die Haftpflichtversicherung verpflichtet den Versicherer, den Versicherungsnehmer von berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und unberechtigte Ansprüche im Namen des Versicherungsnehmers abzuwehren.

Ausführliche Erklärung

Grundlage der Haftpflichtversicherung ist § 100 VVG, wonach der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die ein Dritter aufgrund von dessen Verantwortlichkeit für einen Schadensfall geltend macht, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Damit übernimmt die Versicherung eine doppelte Funktion: Zahlungsschutz gegenüber berechtigten Forderungen und Rechtsschutz gegenüber unberechtigten.

Für die Immobilienwirtschaft ist die Haftpflichtversicherung in mehreren Ausprägungen relevant: Die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden aus dem privaten Alltag (z. B. eines Mieters gegenüber dem Vermieter), die Wohngebäude- bzw. Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schützt Eigentümer vor Ansprüchen Dritter aus der Verkehrssicherungspflicht (z. B. Sturz auf nicht geräumtem Gehweg), und die Betriebshaftpflichtversicherung des Maklers oder Bauunternehmers deckt Schäden, die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit entstehen. Für Vermieter ist der Abschluss einer Grundbesitzer-Haftpflicht faktisch unverzichtbar, da die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück (Streu- und Räumpflicht, bauliche Sicherheit) eine erhebliche Haftungsgefahr birgt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Passant stürzt auf dem nicht geräumten Gehweg vor einem vermieteten Mehrfamilienhaus und macht Schadensersatz geltend. Die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des Eigentümers prüft den Anspruch, reguliert den berechtigten Teil des Schadens und wehrt überhöhte oder unbegründete Forderungen ab.

Rechtsgrundlage

  • § 100 VVG – Leistungspflicht des Versicherers: Freistellung von berechtigten und Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen.

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