Haftungsrisiko des Maklers
Auch: Maklerhaftung · Haftungsrisiken in der Maklertätigkeit
Das Haftungsrisiko des Maklers umfasst alle rechtlichen Konsequenzen, denen ein Immobilienmakler ausgesetzt ist, wenn er seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gegenüber Auftraggebern oder Interessenten verletzt – von Schadensersatzansprüchen wegen falscher oder unvollständiger Angaben bis zum Verlust des eigenen Provisionsanspruchs.
Ausführliche Erklärung
Der Makler schuldet seinem Auftraggeber und, nach der Rechtsprechung, auch den von ihm angesprochenen Interessenten eine wahrheitsgemäße, sorgfältige und nicht irreführende Information über das vermittelte Objekt. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft – etwa durch unrichtige Angaben zu Wohnfläche, Baujahr, Erschließung oder Rechten Dritter, durch unterlassene Aufklärung über bekannte Mängel oder durch fehlerhafte Beratung zur Finanzierung –, haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens, etwa eines überhöht gezahlten Kaufpreises.
Ein eigenständiges Haftungsrisiko besteht daneben in der Verwirkung des eigenen Maklerlohns: Wird der Makler entgegen dem Inhalt des Vertrags auch für die Gegenseite tätig oder verletzt er in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber, ist sein Provisionsanspruch nach § 654 BGB ausgeschlossen – unabhängig davon, ob dem Auftraggeber überhaupt ein Schaden entstanden ist.
Ob ein Makler zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet ist, hängt von der Art seiner Tätigkeit ab: Für die reine Immobilienvermittlung nach § 34c GewO besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht, wird von Berufsverbänden und Auftraggebern aber vielfach vorausgesetzt. Vermittelt der Makler dagegen zusätzlich Darlehen (Erlaubnis nach § 34i GewO) oder übt er die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter aus, ist der Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit gesetzlich festgelegten Mindestdeckungssummen Voraussetzung für die Erlaubniserteilung.
Weitere Haftungsrisiken ergeben sich aus der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten, etwa aus dem Geldwäschegesetz, aus datenschutzrechtlichen Vorgaben oder aus der MaBV bei der Entgegennahme von Kundengeldern. In der Praxis begegnen Makler diesen Risiken durch sorgfältige Dokumentation, den freiwilligen Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die konsequente Weitergabe aller verfügbaren Objektinformationen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler gibt in einem Exposé eine deutlich zu hohe Wohnfläche an, ohne dies zu überprüfen. Der Käufer zahlt daraufhin einen überhöhten Kaufpreis und verlangt vom Makler Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung. Da der Makler seine Pflicht zur sorgfältigen Angabenprüfung verletzt hat, haftet er für den entstandenen Vermögensschaden.