Vermögensschaden

Auch: reiner Vermögensschaden · unechter Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist ein rein finanzieller Nachteil im Vermögen eines Geschädigten, der nicht durch die Verletzung eines absoluten Rechtsguts wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum ausgelöst wurde. Er wird von Personen- und Sachschäden abgegrenzt und ist Gegenstand eigener Versicherungssparten, insbesondere der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Ausführliche Erklärung

Für Makler und andere Immobiliendienstleister ist die Unterscheidung zwischen den drei klassischen Schadensarten zentral, weil sie bestimmt, welche Versicherung im Schadensfall eintritt:

  • Personenschaden: Verletzung von Leben oder Gesundheit einer Person.
  • Sachschaden: Beschädigung oder Zerstörung einer körperlichen Sache.
  • Vermögensschaden: Ein Nachteil im Vermögen, der keiner der beiden vorgenannten Kategorien zuzuordnen ist – etwa ein entgangener Gewinn, ein zu niedrig erzielter Verkaufspreis wegen fehlerhafter Beratung oder eine Fehlinvestition aufgrund unzutreffender Angaben.

Reiner versus unechter Vermögensschaden: Man unterscheidet den reinen Vermögensschaden (ohne jeden Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden, z. B. ein wirtschaftlicher Nachteil durch eine fehlerhafte Wertermittlung) vom unechten (Folge-)Vermögensschaden, der als finanzielle Folge eines Personen- oder Sachschadens entsteht (z. B. Mietausfall infolge eines Wasserschadens).

Haftungsrechtliche Bedeutung: Das allgemeine Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) schützt in erster Linie die dort genannten absoluten Rechtsgüter, nicht das Vermögen als solches. Reine Vermögensschäden sind deshalb außerhalb vertraglicher Beziehungen nur ausnahmsweise ersatzfähig (z. B. bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, oder bei Verletzung vertraglicher bzw. vorvertraglicher Pflichten). Für Makler, Verwalter und andere Immobilienberufe folgt eine Haftung für Vermögensschäden ihrer Kunden regelmäßig aus dem Makler- bzw. Verwaltervertrag und den damit verbundenen Beratungs- und Aufklärungspflichten.

Versicherungsschutz: Weil die allgemeine Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung meist nur Personen- und Sachschäden abdeckt, benötigen Makler, Verwalter und andere Berater eine gesonderte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, um Ansprüche aus fehlerhafter Beratung, falschen Auskünften oder Pflichtverletzungen abzusichern.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler gibt bei der Objektbeschreibung versehentlich eine falsche Wohnfläche an. Der Käufer zahlt daraufhin einen überhöhten Kaufpreis. Da weder eine Person verletzt noch eine Sache beschädigt wurde, handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, für den der Makler über seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einstehen muss.

Rechtsgrundlage

  • § 823 Abs. 1 BGB – Schutz nur der dort genannten absoluten Rechtsgüter; reine Vermögensschäden sind deliktisch nur eingeschränkt ersatzfähig.
  • § 249 BGB – Allgemeiner Grundsatz der Schadensersatzpflicht, auf dessen Basis auch Vermögensschäden zu ersetzen sind, wenn eine Anspruchsgrundlage (Vertrag oder Sondertatbestand) besteht.

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