Versicherungsfall
Auch: Eintritt des Versicherungsfalls · Schadenfall
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, mit dessen Eintritt der Versicherer verpflichtet wird, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen – zum Beispiel der Brand eines Gebäudes in der Wohngebäudeversicherung oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in der Haftpflichtversicherung. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) definiert den Begriff nicht allgemein; was im Einzelfall als Versicherungsfall gilt, legen die Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Sparte fest.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilieneigentümer, Makler und Verwalter ist der genaue Zeitpunkt und Inhalt des Versicherungsfalls entscheidend dafür, ob und wann Versicherungsschutz besteht:
- Keine einheitliche Legaldefinition: Das VVG verwendet den Begriff „Versicherungsfall" in zahlreichen Vorschriften (z. B. bei der Anzeigepflicht), definiert ihn jedoch nicht selbst. Die konkrete Definition ist in jeder Versicherungssparte Sache der vertraglich vereinbarten Bedingungen.
- Unterschiedliche Anknüpfungspunkte je nach Sparte: In der Sachversicherung (z. B. Wohngebäude-, Hausratversicherung) ist der Versicherungsfall regelmäßig das Schadensereignis selbst (Brand, Leitungswasseraustritt, Sturm). In der Haftpflichtversicherung – etwa der Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht von Maklern und Verwaltern – kann je nach Bedingungswerk der Verstoß (Pflichtverletzung), der Schadenseintritt oder die erstmalige Anspruchserhebung als Versicherungsfall definiert sein.
- Anzeigepflicht: Nach § 30 VVG muss der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, sobald er davon Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine verspätete oder unterlassene Anzeige kann zur Leistungskürzung oder -freiheit des Versicherers führen.
- Abgrenzung zum Schaden: Der Versicherungsfall ist der auslösende Tatbestand; der Schaden ist die daraus resultierende, dem Grunde und der Höhe nach zu regulierende Vermögens- oder Sachbeeinträchtigung.
Für die Immobilienpraxis bedeutet dies, dass bei jedem Schadensereignis zunächst geprüft werden muss, was die konkreten Versicherungsbedingungen als Versicherungsfall definieren, um Fristen für die Anzeige und Anspruchsstellung korrekt zu wahren.
Beispiel aus der Praxis
Bei einem Rohrbruch in einer vermieteten Eigentumswohnung tritt der Wasserschaden – also der Versicherungsfall im Sinne der Wohngebäudeversicherung – zu einem bestimmten Zeitpunkt ein. Der Eigentümer muss diesen Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Versicherer melden, da eine verspätete Anzeige den Leistungsanspruch gefährden kann.
Rechtsgrundlage
- § 30 VVG – Pflicht des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls nach Kenntniserlangung; keine eigenständige Legaldefinition des Begriffs im VVG.