Versicherungsnehmer

Auch: VN · Vertragspartner der Versicherung

Der Versicherungsnehmer ist die Person oder Institution, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abschließt, die Prämie schuldet und gegenüber dem Versicherer die vertraglichen Pflichten (z. B. Anzeigepflichten) zu erfüllen hat. Er ist nicht zwangsläufig identisch mit der versicherten Person.

Ausführliche Erklärung

In der Immobilienpraxis ist der Versicherungsnehmer meist der Eigentümer eines Gebäudes, kann aber je nach Konstellation auch eine WEG-Verwaltung (für die Gemeinschaft), eine Hausverwaltung im Auftrag von Eigentümern oder ein Bauträger (während der Bauphase, siehe Bauleistungsversicherung) sein.

Pflichten des Versicherungsnehmers:

  • Zahlung der Versicherungsprämie zum vereinbarten Fälligkeitstermin.
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht: wahrheitsgemäße und vollständige Angabe aller gefahrerheblichen Umstände bei Vertragsschluss (§§ 19 ff. VVG); Verstöße können zu Rücktritt, Anfechtung oder Leistungskürzung führen.
  • Anzeige von Gefahrerhöhungen während der Vertragslaufzeit (z. B. Nutzungsänderung, Leerstand).
  • Schadenmeldepflicht und Mitwirkung bei der Schadenregulierung im Versicherungsfall.

Relevanz bei Eigentumswechsel: Beim Verkauf einer Immobilie geht die bestehende Wohngebäudeversicherung nach § 95 VVG automatisch mit dem Eigentum auf den Käufer über – der Erwerber wird kraft Gesetzes neuer Versicherungsnehmer, sofern er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist widerspricht bzw. der Vertrag gekündigt wird. Für Makler ist es daher wichtig, Käufer über diesen automatischen Übergang und ihr Kündigungsrecht zu informieren.

Abgrenzung: Während der Versicherungsnehmer die vertragliche Gegenseite des Versicherers ist, kann der wirtschaftlich Geschützte (Versicherter) eine andere Person sein, etwa bei der Versicherung für fremde Rechnung.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses besteht bereits eine Wohngebäudeversicherung, deren Versicherungsnehmer der bisherige Eigentümer war. Mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch wird automatisch der Käufer neuer Versicherungsnehmer dieses Vertrags, kann diesen aber innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Übergang kündigen.

Rechtsgrundlage

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 19 ff. (Anzeigepflichten) und § 95 VVG (Eigentumsübergang bei Sachversicherungen).

Verwandte Begriffe