Versicherungsombudsmann
Auch: Ombudsmann Versicherung · Ombudsmann für Versicherungen e.V.
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, an die sich Verbraucher bei Streitigkeiten mit ihrem Versicherer wenden können – etwa bei abgelehnten oder gekürzten Leistungen in der Wohngebäude- oder Hausratversicherung. Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Versicherungsombudsmann vor allem als Hinweis für Kunden relevant, die im Zusammenhang mit einer Immobilie mit ihrem Versicherer im Streit liegen, etwa bei Ablehnung einer Schadenregulierung nach einem Leitungswasser-, Sturm- oder Brandschaden.
Zuständigkeit und Ablauf: Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine von der Versicherungswirtschaft getragene, aber unabhängig arbeitende Schlichtungsstelle. Verbraucher können ihn anrufen, wenn sie mit einer Entscheidung ihres Versicherers nicht einverstanden sind (z. B. Leistungsablehnung, Kürzung wegen Obliegenheitsverletzung, Prämienerhöhung). Voraussetzung ist in der Regel, dass zuvor eine Beschwerde direkt beim Versicherer erfolglos war.
Wesentliche Merkmale:
- Das Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenfrei.
- Bei Streitwerten bis 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für das Versicherungsunternehmen bindend; bei höheren Streitwerten hat sie empfehlenden Charakter.
- Der Verbraucher ist an die Entscheidung nicht gebunden und kann weiterhin den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.
- Die Einschaltung des Ombudsmanns hemmt die Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs.
Praxisrelevanz für den Makler: Bei Kundenanfragen zu Streitigkeiten mit dem Gebäudeversicherer (z. B. nach Verkauf, wenn der Käufer eine Deckungslücke entdeckt, oder bei Uneinigkeit über die Schadenregulierung) kann der Hinweis auf den Versicherungsombudsmann als kostengünstige Alternative zum Rechtsstreit dienen, bevor eine Rechtsberatung notwendig wird.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Sturmschaden lehnt der Versicherer die vollständige Kostenübernahme mit Verweis auf angebliche Unterversicherung ab. Der Eigentümer ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und wendet sich an den Versicherungsombudsmann, der den Fall kostenlos prüft und – bei einem Streitwert unter 10.000 Euro – eine für den Versicherer bindende Entscheidung trifft.
Rechtsgrundlage
- Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns e.V. – regelt Zuständigkeit, Ablauf und Bindungswirkung des Schlichtungsverfahrens.
- §§ 214 ff. VVG – gesetzliche Verankerung außergerichtlicher Streitbeilegung im Versicherungswesen.