Versicherter

Auch: Versicherte Person · Begünstigter

Der Versicherte ist die Person, deren Vermögen, Gesundheit oder sonstige Interessen durch den Versicherungsvertrag geschützt werden. Er muss nicht identisch mit dem Versicherungsnehmer sein, der den Vertrag abgeschlossen hat und die Prämie zahlt.

Ausführliche Erklärung

In vielen Fällen der Immobilienpraxis fallen Versicherungsnehmer und Versicherter zusammen – der Eigentümer schließt die Wohngebäudeversicherung für sich selbst ab. Es gibt jedoch praxisrelevante Konstellationen, in denen beide Rollen auseinanderfallen (Versicherung für fremde Rechnung, §§ 43 ff. VVG):

  • WEG-Verwaltung: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch die Verwaltung) schließt als Versicherungsnehmerin die Gebäudeversicherung ab; versicherte Personen sind die einzelnen Wohnungseigentümer.
  • Mietverhältnisse: Bei manchen Hausratversicherungen oder speziellen Mieterschutzpaketen kann der Vermieter Versicherungsnehmer sein, während der Mieter (oder umgekehrt) als Versicherter mitgeschützt ist.
  • Finanzierung/Grundschuld: Banken lassen sich teilweise als Sicherungsnehmer/Mitversicherte in die Wohngebäudeversicherung eintragen, um ihr Absicherungsinteresse zu schützen (siehe auch Sicherungsschein bei der Feuerversicherung).

Rechte des Versicherten: Nach § 44 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich dem Versicherten zu, auch wenn er den Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat. Die Verfügung über diese Rechte (z. B. Kündigung) liegt jedoch beim Versicherungsnehmer, sofern der Versicherte nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Für den Makler ist die Unterscheidung wichtig, um bei WEG-Verwaltung, Verkauf einzelner Eigentumswohnungen oder Objektübergaben korrekt zu erklären, wer im Schadenfall anspruchsberechtigt ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schließt über die Hausverwaltung eine gemeinsame Gebäudeversicherung ab. Versicherungsnehmerin ist die WEG, versicherte Personen sind die einzelnen Eigentümer der Sondereigentumseinheiten. Kommt es zu einem Leitungswasserschaden in einer Wohnung, ist der betroffene Eigentümer als Versicherter anspruchsberechtigt, obwohl er den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat.

Rechtsgrundlage

  • §§ 43 ff. VVG – Regelungen zur Versicherung für fremde Rechnung, Rechte und Pflichten des Versicherten gegenüber dem Versicherungsnehmer.

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