Verschwiegenheitspflicht des Maklers

Auch: Vertraulichkeitspflicht Makler · Geheimhaltungspflicht Makler

Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet den Makler, persönliche, finanzielle und objektbezogene Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit von Auftraggebern und Interessenten erfährt, vertraulich zu behandeln und nicht ohne Berechtigung an Dritte weiterzugeben.

Ausführliche Erklärung

Der Makler erhält im Zuge seiner Tätigkeit regelmäßig sensible Informationen: die finanzielle Situation eines Verkäufers, den Verkaufsdruck des Eigentümers, das Höchstgebot eines Kaufinteressenten oder persönliche Daten von Mietinteressenten (Einkommen, Familienstand, Bonitätsauskünfte). Eine eigenständige, speziell für Makler formulierte Verschwiegenheitsnorm existiert im BGB nicht; die Pflicht wird – wie die allgemeine Treuepflicht – aus § 242 BGB sowie aus der Natur des Maklervertrags als Vertrauensverhältnis abgeleitet.

Praktisch bedeutsam ist vor allem, dass der Makler das Verhandlungsgeschick einer Partei nicht schwächen darf, indem er der Gegenseite vertrauliche Informationen preisgibt – etwa das Limit, bis zu dem ein Verkäufer bereit wäre, den Preis zu senken, oder das Maximalgebot eines Käufers. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als Verletzung der Treuepflicht Schadensersatzansprüche auslösen und bei Doppeltätigkeit zusätzlich den Provisionsanspruch nach § 654 BGB gefährden.

Zusätzlich zur zivilrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt der Makler bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Name, Kontaktdaten, Bonitätsinformationen von Interessenten) den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Daten dürfen nur zweckgebunden erhoben, verarbeitet und nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler erfährt vom Verkäufer, dass dieser wegen einer bevorstehenden Zwangsversteigerung dringend verkaufen muss und daher preislich stark verhandlungsbereit wäre. Gibt der Makler diese Information an den Kaufinteressenten weiter, um den Abschluss zu beschleunigen, verletzt er seine Verschwiegenheits- und Treuepflicht gegenüber dem Verkäufer.

Rechtsgrundlage

  • § 242 BGB – Grundsatz von Treu und Glauben als Basis der richterrechtlich entwickelten Verschwiegenheitspflicht.
  • DSGVO – ergänzende Pflichten zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten von Interessenten und Auftraggebern.

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