Besichtigungsrecht des Vermieters

Auch: Zutrittsrecht des Vermieters · Betretungsrecht

Das Besichtigungsrecht erlaubt dem Vermieter, die vermietete Wohnung zu betreten, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt – etwa zur Prüfung des Erhaltungszustands, zur Vorbereitung von Instandsetzungen oder zur Besichtigung durch potenzielle Käufer oder Nachmieter. Es besteht kein generelles, jederzeitiges Zutrittsrecht; die Wohnung bleibt während der Mietzeit vorrangig die geschützte Privatsphäre des Mieters.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die im Auftrag des Vermieters Besichtigungen für einen Verkauf oder eine Anschlussvermietung durchführen, ist die korrekte Handhabung dieses Rechts besonders praxisrelevant, da es unmittelbar mit dem grundrechtlich geschützten Hausrecht des Mieters (Art. 13 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung) kollidiert:

  • Kein grundloses Zutrittsrecht: Der Vermieter hat kein Recht, die Wohnung ohne konkreten sachlichen Anlass zu betreten – ein pauschales "Besichtigungsrecht nach Bedarf" in Formularverträgen ist unwirksam.
  • Anerkannte Anlässe: Ablesen von Zählern, Prüfung des Wohnungszustands bei konkretem Verdacht auf Schäden, Vorbereitung und Durchführung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten sowie – besonders praxisrelevant für Makler – die Besichtigung durch Kaufinteressenten bei geplantem Verkauf oder durch Nachmietinteressenten gegen Ende des Mietverhältnisses.
  • Ankündigungsfrist: Der Vermieter (bzw. der beauftragte Makler) muss den Besichtigungstermin in angemessener Zeit vorher ankündigen – in der Praxis haben sich 24 bis 48 Stunden als üblicher Richtwert etabliert, bei umfangreicheren Arbeiten (z. B. Modernisierung) gelten die spezifischen Ankündigungsfristen des § 555a bzw. § 555c BGB.
  • Häufigkeit und Uhrzeit: Besichtigungen sind auf ein zumutbares Maß zu beschränken (üblicherweise werktags, in angemessenen Abständen, nicht mehrmals täglich) und müssen dem Mieter mitgeteilte Uhrzeiten einhalten; der Mieter muss nicht anwesend sein, kann aber die Anwesenheit verlangen oder eine andere Person benennen.
  • Für Makler in der Verkaufsvermittlung: Besichtigungstermine sollten stets über den Vermieter mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf beim Mieter angekündigt und möglichst in Abstimmung mit dessen Terminwünschen koordiniert werden – ein eigenmächtiges Betreten der Wohnung durch den Makler ohne Zustimmung des Mieters ist unzulässig und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Verweigert der Mieter unberechtigt den Zutritt trotz ordnungsgemäßer Ankündigung und berechtigtem Anlass, kann der Vermieter dies im Extremfall als Vertragsverletzung werten, die – bei Wiederholung nach Abmahnung – sogar eine Kündigung rechtfertigen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer möchte seine vermietete Wohnung verkaufen und beauftragt einen Makler mit der Vermittlung. Der Makler kündigt dem Mieter Besichtigungstermine jeweils drei Tage im Voraus schriftlich an und stimmt die Uhrzeiten mit dem Mieter ab. Der Mieter muss die angekündigten, zumutbaren Besichtigungen dulden, kann aber unpassende Termine im Rahmen der Zumutbarkeit ablehnen und einen Alternativtermin vorschlagen.

Rechtsgrundlage

  • § 535 BGB – Grundlage des Mietverhältnisses, aus dem sich Nebenpflichten wie das begrenzte Zutrittsrecht ableiten.
  • Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung als grundrechtliche Schranke gegen unbefugtes Betreten.
  • § 555a BGB – Duldungspflichten bei Erhaltungsmaßnahmen, die auch Besichtigungen zur Vorbereitung umfassen.

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