Bestandteilszuschreibung
Auch: Zuschreibung · Grundstückszuschreibung
Die Bestandteilszuschreibung ist ein Vorgang im Grundbuch, durch den ein selbstständiges Grundstück einem anderen Grundstück als dessen Bestandteil zugeordnet wird. Das zugeschriebene Grundstück verliert dadurch seine Eigenständigkeit und teilt fortan rechtlich das Schicksal des Hauptgrundstücks.
Ausführliche Erklärung
Rechtsgrundlage ist § 890 Abs. 2 BGB. Er unterscheidet zwei Wege, mehrere Grundstücke grundbuchtechnisch zusammenzuführen:
- Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB): Mehrere Grundstücke werden zu einem einzigen, gleichrangigen Grundstück verschmolzen.
- Bestandteilszuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB): Ein Grundstück wird einem anderen als Bestandteil zugeschrieben. Es bleibt im Bestandsverzeichnis unter eigener laufender Nummer erkennbar, verliert aber die Eigenschaft als selbstständiges Grundstück und teilt fortan das Rechtsschicksal des Hauptgrundstücks – etwa bei Verfügungen, Belastungen und der Zwangsvollstreckung.
Für die Maklerpraxis relevant ist die Bestandteilszuschreibung vor allem bei kleinen Nebenflächen wie Garagenparzellen, Stellplätzen, Zuwegungen oder schmalen Grenzstreifen, die formal ein eigenes Flurstück bilden, aber wirtschaftlich untrennbar zum Hauptgrundstück gehören sollen. Durch die Zuschreibung entsteht Rechtssicherheit: Ein Käufer erwirbt automatisch mit dem Hauptgrundstück auch den zugeschriebenen Bestandteil, ohne dass dieser separat übertragen oder belastet werden könnte.
Wichtig für die Praxis:
- Bereits vor der Zuschreibung bestehende Belastungen (z. B. eine Grundschuld) auf dem zugeschriebenen Grundstück bleiben grundsätzlich bestehen und lasten weiterhin nur auf diesem Teil, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Die Zuschreibung erfolgt durch Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt; eine notarielle Beurkundung der Auflassung ist nicht erforderlich, da keine Eigentumsübertragung stattfindet, sondern nur eine grundbuchtechnische Umgruppierung.
- Im Grundbuchauszug erkennt man die Zuschreibung am Bestandsverzeichnis, in dem mehrere Flurstücke unter einem Grundstück (einer laufenden Nummer mit Unternummern) aufgeführt sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhausgrundstück grenzt an eine schmale, separat vermessene Zuwegung, die formal ein eigenes Flurstück ist. Der Eigentümer lässt diese Zuwegung dem Hauptgrundstück als Bestandteil zuschreiben. Beim späteren Verkauf des Hauses geht die Zuwegung automatisch mit über, ohne dass sie im Kaufvertrag gesondert aufgeführt werden müsste.
Rechtsgrundlage
- § 890 Abs. 2 BGB – Ermöglicht die Zuschreibung eines Grundstücks als Bestandteil eines anderen Grundstücks.
- § 6 GBV (Grundbuchverfügung) – Regelt die technische Führung des Bestandsverzeichnisses und die Eintragung zugeschriebener Flurstücke.